Hallo, also das steht, dass bei Warenabschreibungen die Einreichung der Unterlagen bereits mit Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist. Mit dem "können" für die Nr. 1, 2 oder 3 ist wohl etwas anders gemeint. Ich komme auch nicht dem Wunsch nach, nur die Erklärung alleine hochzuladen und von anderem abzusehen, da ich durchaus strittige Ansätze vertrete, die ich gerne sofort offen lege (Vermeidung Absicht Subventionsbetrug). Mein Mandant, den dies betrifft hat eine Warenlager das 125 Seiten á 50 Zeilen erfasst. Jeder Zeile ist ein Artikel mit verschiedenen Mengen. Er nutzt ein Wawi (Cowis), in welchem hinterlegt ist, nach welcher Lagerdauer, welche Wertabschläge erfolgen, womit stets ein Wert zu AHK sowie der Wert nach Wertminderungen ersichtlich ist. Die Bestellung auf die betroffenen Saison 2020/2021 umfasste rund 150.000 € und es ist schlichtweg unmöglich, die Artikel einzelne aufzuführen, zu bewerten und die Unverkäuflichkeit nachzuweisen. Umso schwerer macht es die Sache, da wertbeständige Artikel wir Markenjeans, aber auch schnell wertverlierende Modeartikel in den Bestellungen enthalten waren. Es würde für mich an ein Wunder grenzen, wenn wir hier streitbefreit eine befriedigende Lösung finden, aber es muss auf Seiten der Zuschussstelle einleuchten, dass es unmöglich ist und war zu diesem damaligen Zeitpunkt überhaupt körperliche Inventuren durchzuführen. Nein, ich habe trotz dem Gebot der Einreichung von Unterlagen bei Warenabschreibungen, keine eingereicht, aber in der Verfahrensdokumentation, die der Erklärung vorangestellt ist, Bezug darauf genommen. Sonderregelungen bei saisonalen Warenbeständen: Aber eines ist sicher: Ich bin mir nicht sicher !
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