Ich hatte hier schon die gleiche Frage gestellt: Aktivrente-und-Werbungskosten-wie-Verpflegungsmehraufwand-und Fahrtkostenerstattung Wir interpretieren den §3 Nr. 16 EStG ebenfalls so, dass der Arbeitgeber Reisekosten die auf den steuerfreien Anteil der Aktivrente entfallen nicht steuerfrei erstattet werden können. Daher teilen wir in der Lohnabrechnung die Verpflegungsmehraufwendungen auf in steuerfrei und steuerpflichtig. Rechenbeispiel Gehalt 2.111,21 VM pfl. 118,41 2.229,62 Aktivrente 2.000,00 Restgehalt 229,62 VM voll 132,00 VM pfl. 118,41 VM frei 13,59 (In-sich-Rechnung) Das Argument, dies betrifft nur die Einkommensteuer stimmt nicht. Wenn ein Aktivrentner bis 2000€ verdient und damit kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen hat, kann er keine Verpflegungsmehraufwendungen in der Einkommensteuer abziehen. Logisch, da kein Einkommen, somit auch keine Werbungskosten. Warum? Es würde ansonsten durch die Werbungskosten ein Verlust entstehen. Gibt er in der Einkommensteuererklärung an, dass er steuerfreie Verpflegungsmehraufwand von seinem Arbeitgeber erhalten hat, müsste er es in der Einkommensteuererklärung, sofern er über 2000€ ist nachversteuern, da er es im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit erhalten hat. Wenn die Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei sind, sondern steuerpflichtig, sind sie auch sozialversicherungspflichtig. Dies gilt unserer Meinung nach für alle Reisekosten. Ciao Kimba
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