Doch, wir sind mittlerweile auch bei Verwaltungsgerichten vertretungsbefugt. Ob man das machen möchte, muss jeder für sich entscheiden. Ich würde den Mandanten zu einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht schicken. Die Einfügung eines neuen § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO erweitert die Vertretungsbefugnis bei den Verwaltungsgerichten, die bislang allein für Abgabenangelegenheiten bestand, explizit auch auf die Vertretung zu den Corona-Hilfen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, der sich neben den Berufsverbänden der Steuerberater:innen für diese Anpassung ausgesprochen hatte, betonte in seiner Beschlussempfehlung, dass bei den prüfenden Dritten von einer besonderen Kenntnis der Hilfsprogramme auszugehen sei. Daher sprechen laut den Verbänden Gründe der Verfahrensökonomie dafür, diese Expertise auch in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen.
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