Hi, schau doch mal in den 146a AEAO „Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte oder virtuelle (Kunden-)Konten) sowie an Geldes statt vor Ort angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z. B. Kassenlade) ist nicht erforderlich.“ Kann das Fakturaprogramm Barzahlungen abbilden - genutzt oder nicht? Falls ja, muss es eine TSE haben. Dann ist auch die offene Ladenkasse „kaputt“ Bargeldintensive Betriebe dürften alleine schon aus eigenen Interesse (Kontrolle, Kontrolle der Mitarbeiter) keine offene Ladenkasse verwenden. Auch wenn Sie es noch dürfen - eine elektronische Kassenpflicht wird gerade im Koalitionsvertrag für Betriebe mit Jahresumsätzen 100.000 € und mehr (keine Definition ob Gesamtumsätze oder Barumsätze) diskutiert.
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