Wie erwartet ist jetzt genau das eingetreten, was zu befürchten stand: Anruf von Mandantin, wieso ein Steuer-Brutto ausgewiesen wird, obwohl hier ein steuerpflichtiges Entgelt weit unter den 2.000 Euro vorliegt: Deshalb bestehe ich auf eine Klarstellung seitens @DATEV! Außerdem habe ich mich mal an nur einer Quelle entlang gehangelt, um nachvollziehen zu können, wo nach meiner Meinung DATEV in der Interpretation auf die falsche Fahrbahn abgebogen ist. ► Detailansicht - TK-Lex Hier ist der Punkt 2.3 beachtenswert: 2.3 Wann ist die Voraussetzung "RV-Beitrag gezahlt" erfüllt? Die Aktivrente setzt voraus, dass der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu entrichten hat [11] . Die Voraussetzung "RV-Beitrag gezahlt" ist damit erfüllt, wenn: • das Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig ist (bzw. eine entsprechende Pflicht in der berufsständischen Versorgung besteht) und • der Arbeitgeber für den laufenden Arbeitslohn tatsächlich die entsprechenden Beiträge/Zuschüsse abführt. → Beide Voraussetzungen sind für das Beispiel erfüllt und eigentlich könnte an dieser Stelle bereits Schluss sein. ▼ ▼ Die Fußnote 11 im obigen Zitat verweist (wie auch § 3 Nr. 21 EStG) auf den § 168 SGB VII. Wichtig ist hier Abs. 1d: (1) Die Beiträge werden getragen [...] 1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern, [...] ▼ ▼ Was besagt § 163 Abs. 7 SGB VII? (7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches. Was besagt § 20 Abs. 2a Satz SGB IV? (2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet: ▼ ▼ Und hier liegt meines Erachtens der Fehler in der Interpretation durch DATEV. Man hat in Nürnberg bei den Verweisen in § 3 Nr. 21 EStG 21. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. die Wörter oder überlesen und damit den Verweis auf § 168 Abs. 1 Nr. 1d nicht als einen neben anderen interpretiert. Zusätzlich wurde beitragspflichtig überlesen. Im Übrigen dienen die diversen Verweise auf SGB VI nur der Klarstellung, welche Einnahmen überhaupt für die Voraussetzung "RV-Beitrag gezahlt" gemeint sind. Sollte hier wirklich eine Fehlinterpretation vorliegen, wäre dies natürlich ein katastophaler Vorgang. Nach den ganzen diesjährigen Problemen wie die gehäuften, massiven RZ-Ausfälle, Datenpanne bei LODAS-Probeabrechnungen, der allgemeinen Stimmung im Zusammenhang mit der Transformation hin zu den Cloud-Lösungen usw. kann sich DATEV eigentlich nichts mehr erlauben. Dass hier keine automatischen Nachberechnungen für die Vormonate erfolgen sollen, sorgt auch nicht gerade für Sicherheit, denn hier geht es immerhin um Beträge, die in die LSt-Bescheinigung einfließen und bei einer ESt-Erklärung zu der noch besteuerten Rente hinzugerechnet werden. Anders gesagt: Wenn DATEV sich zu 100 % sicher wäre, müsste es automatische Rückrechnungen geben. Gleichartige Einnahmen unterjährig steuerlich unterschiedlich zu behandeln, obwohl die gesetzlichen Grundlagen ab dem 01.01.2026 gelten und zwischenzeitlich eben nicht geändert wurden, sondern nur die Auffassung des Software-Herstellers - ein Worst-Case-Szenario. Sollte allerdings die geänderte Berechnungsmethode von DATEV vom BMF bestätigt werden, wäre dies ein Skandal.
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