Hallo,
ein Arbeitnehmer erhält ein Jobrad.
Der Preis des Rades ist um 30% reduziert.
Welcher BLP zählt für die Berechnung, der Orginalpreis oder der reduzierte Preis?
Danke
@0815-02 schrieb:
Welcher BLP zählt für die Berechnung, der Orginalpreis oder der reduzierte Preis?
Grundsätzlich ergibt sich aus der Überlassung eines (Elektro-) Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil muss für jeden Kalendermonat mit 1 % des, auf volle 100 EUR abgerundeten Brutto-Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer angesetzt werden.
Übernahme der Definition bei Pkw
Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Es kommt nur ein Bruttolistenpreis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte.
Vielen Dank für die Antwort, aber vielleicht habe ich ja gerade einen Knoten im Kopf, aber es erschließt sich mir noch nicht, ob ich den "Orginal"Preis oder den reduzierten Preis als BLP ansetze.
Da ist wohl ein gewaltiger Knoten im Kopf. Es geht um den Brutto-Listenpreis, also
[ist] auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers [abzustellen], die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.
Jetzt mal überlegen: Enthält eine Preisempfehlung denn Nachlässe? Nein, natürlich nicht, denn die können sowohl von ihrer Höhe als auch Gewährung von Verkäufer A zu Verkäufer B zu Verkäufer C unterschiedlich sein.