Die Verantwortlichkeit liegt immer bei Ihnen RZ 21 Sind Sie Unternehmer? Aufbewahrungspflichten §147 AO Haben Sie Überschusseinkünfte > 500.000 € --> § 147a AO Sind Sie nur Privatperson können die Belege mit Steuerbescheid vernichtet werden, Ausnahme § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (2 Jahre) GoBD konform bedeutet nicht(!!!) die einfache Ablage auf Festplatten oder Servern. Sie müssen revisionssicher für die Dauer der Aufbewahrungspflicht archiviert werden. Das können Sie durch "organisatorische Maßnahmen" sicherstellen, ich wüsste jedoch nicht wie. RZ 53, 58 Am einfachsten ist ein DMS, wie DUO in Ihrem Fall. Immer auf eine maschinelle Auswertbarkeit für die Finanzbehörden denken, sonst ist automatisch die Buchführung im **bleep** § § 158 (2) Nr. 2 AO Wenn Sie dort den Bestand kündigen sind die Daten weg. Alternativ den Bestand inaktiv setzten lassen, ja kostet gut Geld, aber günstiger als ein Verwerfen der Buchführung mangels Ordnungsmäßigkeit, RZ 103,104 Ja, die Aufbewahrungspflicht berechnet sich "kompliziert" § 147 (4) AO Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die 14 Jahre.... 10 Jahre + Festsetzungsverjährung 4 Jahre = 14 Jahre *Randziffern aus BMF Schreiben 28.11.2019
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