Hatte hierzu mal mit einem USt-Dozenzen von Steuerseminare Graf Kontakt in 05/2024 Sehr geehrter Herr XXXXX, zu Ihrer Frage darf ich wie folgt Stellung nehmen: Wie verhält es sich bei PDF Dateien, egal ob Scan oder originäre PDF, die mit einem x-beliebigen PDF Programm Notizen oder Anmerkungen auf einer PDF anbringen. Dies dürfte doch nicht erlaubt sein, da die Änderungen nicht (revisionssicher) gespeichert werden, richtig? Belegfreigabe-Tools lösen dies ja mit einem Extra Notizfeld. Das ist richtig. Bearbeitungshinweise, Freigaben und Buchungen müssen revisionssicher gespeichert werden. Das bedeutet, dass erkennbar sein muss, wer und wann diese "Hinweise" vermerkt hat bzw. wurden, auch mögliches Löschen ist erlaubt, sofern die Änderungshistorie und die Versionierung das "Leben" des Dokuments erkennen lassen. Wie könnte man rechtssicher PDF Rechnungen abbilden die per Portal oder E-Mail reinkommen und nicht über ein Plug-In oder Schnittstelle direkt z.B. nach Datev Unternehmen Online weitergeleitet werden. Ein Zwischenspeichern im Explorer und manuelles hochladen könnte ja schon dazu führen das vermeintliche Änderungen nicht mehr protokolliert werden, da dann nur die zuletzt vorgenommenen Änderungen gespeichert werden. Nur Über Belegabrufportale z.B. getmyinvoices oder invoicefetcher? Auch hier treffen Sie genau das Problem. Eine mögliche Bearbeitungs- und Änderungshistorie ist nur mit der Unterstützung entsprechender Programme gewährleistet. Über allem schwebt der Gedanke des sog. Radierverbots der §§ 239 HGB und 146 AO.
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