@StB_in schrieb: Dabei hat die Datev den Gerichtsentscheid sogar schon in der aktuellen DATEV Mandanten-Informationen: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht (Stand 08/2025) verarbeitet und trotz laufender Revision als "klar" beschrieben, dass zwei 50% GF sozialversicherungspflichtig sind, wenn nicht einer der beiden Sonderrechte hat und damit nur dieser eventuell sv-frei sein könnte: Damit ist aber auch klar, dass GmbH-Gesellschafter, die lediglich 50 % der Anteile halten, die GmbH eben nicht beherrschen, weil 50 % keine Mehrheit sind. In einer Zwei-Personen-GmbH, bei der jeder der Gesellschafter 50 % der Anteile hält, sind also beide Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig (SG Neubrandenburg, Gerichtsbescheid vom 10.09.2024 – S 7 BA 7/23, nicht rechtskräftig, anhängig beim LSG Mecklenburg-Vorpommern unter Az.: L 4 BA 13/24). Anders ausgedrückt: Ein zu 50 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn bei einer Pattsituation dem anderen Gesellschafter das Recht zusteht, im Wege einer Stichentscheidung eine Entscheidung in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen (SG Landshut vom 11.01.2024 – S 1 BA 23/23). jetzt aber Schluss für dieses Jahr, einen guten Rutsch und auf ein Neues in 2026 Oh Gott, liebe DATEV, was soll das Bitte? Wenn ich das richtig (außerhalb von DATEV) gelesen habe, dann waren einige von dieser Gerichtsentscheidung überrascht und es ist nicht unbedingt eine Fortsetzung gefestigter Rechtsprechung. Mit anderen Worten, es scheint durchaus plausibel, dass die nächste Instanz das anders sieht und darauf abstellt, dass die Verhinderung unerwünschter Entscheidungen ausreicht und eine Herbeiführung gewünschter Entscheidungnen nicht notwendig ist. Für mich weniger ein Fall von "damit ist klar" und mehr von "watch this space".
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