In solchen Fällen empfehle ich prinzipiell einen Blick ins Urteil (und ggf. wie hier auch ins Gesetz) zu werfen. Vielen was sich in einem Artikel hanebüchen ausnimmt gewinnt dabei zumindest etwas Sinn. Aus dem Urteil: Der Gesetzgeber wollte mit dem FernUSG die Fernunterrichtsteilnehmer vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten schützen und das Fernunterrichtswesen als Bestandteil eines modernen Weiterbildungssystems fördern. Den §§ 2 ff FernUSG liegt dabei, wie ausgeführt, ein gegenstandsbezogenes Schutzkonzept zugrunde, das den Teilnehmer, der im Vorfeld des Vertragsschlusses und vor Erhalt der Unterrichtsmaterialien nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, die Eignung und Qualität eines Fernlehrgangs zu überprüfen, umfassend vor einer diesbezüglichen Fehleinschätzung bewahren soll, um eine Enttäuschung seiner Bildungswilligkeit zu verhindern (Regierungsentwurf des FernUSG aaO S. 1, 38 39 - 21 - 11-13, 16 f). Dieses im Verhältnis zum Direktunterricht gesteigerte Schutzbedürfnis besteht unabhängig davon, ob der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag zu privaten oder zu unternehmerischen Zwecken abschließt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Februar 2025 aaO unter II. 1. a) bb) (2); dass., NJW-RR 2025, 113 Rn. 19; dass., MMR 2023, 864 Rn. 33; dass. [Hinweisbeschluss], NJW-RR 2024, 1181 Rn. 5). Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass potentielle Teilnehmer heutzutage die Möglichkeit hätten, in Bewertungsportalen zu einzelnen Lehrgängen zu recherchieren, die Bewertungen und Erfahrungen anderer Kunden nachzulesen und sich so ein erstes Bild von der Qualität des Kurses zu machen (so Laukemann/Förster aaO Rn. 24). Diese Möglichkeit steht Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gleichermaßen zur Verfügung, so dass damit eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG nicht begründet werden kann. Im Übrigen können solche Bewertungsportale schon wegen ihrer teils fragwürdigen Seriosität und der Gefahr manipulierter Bewertungen die Qualitätsüberprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FernUSG) nicht ersetzen (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rn. 33). Aus dem Gesetz: (1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und 2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
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