Liebe DATEV, liebe Community,
einer unserer Mandanten ist eine GbR, bei welcher einer der beiden Gesellschafter dieses Jahr aussteigen möchte, während der andere alleine den Betrieb als Einzelunternehmen fortführt.
An dieser Stelle möchte in den Mandanten loben, dass er uns lange vorher Bescheid gibt anstatt einfach zu machen und uns hinterher zu informieren.
Theoretisch könnte ich den Betrieb ja als Einzelunternehmen umschlüsseln. Alternativ könnte ich das Einzelunternehmen auch komplett neu anlagen und z.B. das Anlagevermögen nach Anleitung übertragen.
Erstere Variante wirkt auf den ersten Blick einfacher, aber aus meiner Erfahrung vermute ich stark, dass man da einen Rattenschwanz an Problemen später hochzieht und dass es sauberer und am Ende auch weniger arbeitsintensiv ist einfach sauber einen neuen Bestand zu machen.
Vorher aber dachte ich mir, dass ich hier mal Anfrage wie die Meinungen sind und ob vielleicht jemand hilfreiche Erfahrungen oder Tipps hat. Steuernummer für das neue Einzelunternehmen haben wir schon beantragt.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Mayer
Hallo f_mayer,
also ich bin immer ein Freund von Pro und Contra und das wäre so meine Überlegung/Erfahrung:
Vorteile:
Bestehende Stammdaten, Buchungskreise, ggf. Debitoren/Kreditoren etc. bleiben erhalten
Kein Neuanlegen im System nötig
Fortführung der Buchführung nahtlos möglich
Nachteile:
Buchhalterischer Rattenschwanz: Die GbR ist ein eigenes Steuersubjekt, das mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters erlischt. Ein einfacher „Umbau“ in ein Einzelunternehmen kann zu Abgrenzungsproblemen führen (z.B. bei Anlagegütern, Rückstellungen, Verträgen etc.).
Zivilrechtliche Problematik: Die GbR wird beendet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist ausdrücklich eine Fortführungsklausel enthalten – dann wäre der Eintritt in eine Fortführung mit dem verbleibenden Gesellschafter denkbar.
Ertragsteuerlich: Es handelt sich um eine Betriebsaufgabe der GbR (§ 16 EStG), gleichzeitig eine Betriebsgründung des Einzelunternehmens – die steuerliche Trennung muss sauber nachvollziehbar sein.
Vorteile:
Saubere Trennung von GbR und Einzelunternehmen: zwei getrennte Wirtschaftseinheiten, was insbesondere bei Außenprüfungen oder Nachweispflichten sehr hilfreich ist.
Übertragung von Wirtschaftsgütern kann gezielt und dokumentiert nach § 6 Abs. 3 EStG erfolgen (Buchwertübertragung möglich, sofern Voraussetzungen erfüllt sind).
Neutrale Eröffnungsbilanz für das Einzelunternehmen – klar und prüfungssicher.
Keine "Altlasten" im System.
Nachteile:
Mehr Aufwand beim Anlegen des neuen Bestands.
Einrichtung aller relevanten Daten (Kontenrahmen, Anlagen, Vertragsbeziehungen, etc.) neu erforderlich.
Meiner Erfahrung nach ist die saubere Neuanlage als Einzelunternehmen mit Übertragung des Betriebsvermögens die eindeutig bevorzugte Variante. Sie behalten die Nachvollziehbarkeit, vermeiden buchhalterische Altlasten und können die Übergabe mit sauberen Buchwerten oder ggf. zu gemeinen Werten dokumentieren.
Dass die neue Steuernummer bereits beantragt ist, spricht ebenfalls stark für die Neuanlage auch wenn’s etwas mehr Vorarbeit bedeutet, spart man sich später unnötigen Ärger.
Vorschlag zu technischen Umsetzung:
1.) In den Stammdaten GbR das Enddatum der GbR bei den Bachführungsdaten erfassen, um darauf einen Abschluss erstellen zu können.
2.) Nach Fertigstellung der Buchhaltung GbR Jahresübernahme machen. Neues Geschäftsjahr = Erster Tag nach GbR bis 31.12.. EB-Werte übergeben.
3.) Den neuen Buchführungsbestand über Bestandsdienste Rechnungswesen Kopieren - auf Berater- und Mandantennummer des Einzelunternehmens und mit dem Verknüpfen.
4.) Neuangelegten Buchführungsbestand GbR (also den mit der Jahresübernahme) löschen.
Dann aber gleich mal den neuen Bestand öffnen und die Abstimmung FiBu / Anlag starten. M.E. könnte es da mit den AHK Probleme geben.
Aber so ist die Trennung da. Man kann aber trotzdem fast direkt weiterbuchen.
Zuerst sollten Vorfragen geklärt werden, z. B. Höhe stiller Reserven, voraussichtliches Veräußerungsergebnis für den Anteil: Gewinn? Verlust? Größenordnung? Oder soll der gesamte Gewerbebetrieb der Gesellschaft an den verbleibenden Gesellschafter veräußert werden (dann auch Veräußerungsgewinn bei diesem)? Braucht der Ausscheidende § 16 (4) und § 34 EStG? Gibt es Sonderbetriebsvermögen? Negatives Kapitalkonto? Falls wünschenswertes Ausscheiden zum 31.12. möglich: in welchem Jahr soll ein Veräußerungsgewinn/-verlust realisiert werden? Sachwertabfindung? Einmalabfindung oder Raten-/Rentenzahlung?
Erst aus der Beantwortung solcher Fragen ergibt sich die vertragliche Gestaltung und daraus folgend die buchhalterische Abbildung.
Anmerkung zu „zivilrechtliche Problematik“ und „ertragsteuerlich“: Die GbR endet auf jeden Fall, ob mit oder ohne Fortführungsklausel, weil es keine 1-Mann-GbR gibt. Aber in aller Regel ist es keine Betriebsaufgabe, sondern die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (an den zweiten Gesellschafter oder an die Gesellschaft) mit der Folge gespaltener Anschaffungskosten und Abschreibungsreihen in der Steuerbilanz.
Anmerkung zu „Übertragung von Wirtschaftsgütern“: § 16 (4) und § 34 EStG einerseits und § 6 (3) EStG andererseits schließen sich aus.
Grüße aus München
Nur als Überlegung. Schenkungssteuerlich sollte man das auch anschauen.
Die Unternehmung der GBR wird ja einen gewissen Wert haben. (reale physische Werte wie Immobilien, Umsatzverfahren,....) Wenn kein enges Verwandtschaftsverhältnis vorliegt sind die Freigrenzen recht schnell gerissen.
@prabhjot-kakkar schrieb:
Einrichtung aller relevanten Daten (Kontenrahmen, Anlagen, Vertragsbeziehungen, etc.) neu erforderlich.
Den Großteil davon kann man per Export im DATEV-Format in den neuen Bestand importieren. Das ist eine Sache von wenigen Minuten. Habe ich letztens erst bei einem Mandanten gemacht, bei dem das Einzelunternehmen der Ehefrau ab- und unter dem Ehemann neu angemeldet wird.
Es handelt sich glücklicherweise um eine nicht allzu große, noch überschaubare GbR. Insofern auch eine gute Übung.
Ein Thema aber an das ich nicht gedacht hatte: An die GbR sind elektronisches Bankkonto und Unternehmen Online angeschlossen. Das Konto wird wahrscheinlich fortgeführt, ich nehme an, dass man das in DATEV auf den neuen Einzelunternehmensbestand umschlüsseln kann, ich befürchte aber, dass nur ein Buchhaltungsbestand jeweils zugeordnet werden kann und man für die Übergangszeit bei einem der Bestände keine Verknüpfungen vornehmen kann?
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Mayer
@f_mayer schrieb:ich befürchte aber, dass nur ein Buchhaltungsbestand jeweils zugeordnet werden kann und man für die Übergangszeit bei einem der Bestände keine Verknüpfungen vornehmen kann?
Korrekt. Ich würde mir übrigens nicht damit aufhalten, die Verknüpfung über KaReWe löschen zu wollen, da hat selbst der Chef (als Admin!) einen Fehler bekommen, dass ihm das nötige Recht fehlt. Stattdessen einfach direkt in der RZ-Bestandsverwaltung löschen und beim neuen Bestand frisch eintragen.