Nachdem in der Rechtsprechung bislang noch umstritten ist, ob § 193 BGB (Verlängerung von Fristen bis zum nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag ist) auf die Kündigung von Mietverträgen anwendbar ist, muß ich, wenn ich auf der sicheren Seite sein will, dafür sorgen, daß die Kündigung dem Verpächter am Samstag auch noch zugeht. Bei Behörden, die am Samstag nicht arbeiten, ist das z. B. nicht der Fall. Dann muß die Kündigung bereits am Freitag, also am 3. Januar 2025, rechtzeitig vor dem üblichen Behörden-Arbeitsende im Briefkasten liegen.
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