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Kann Steuerberater auch eine Klage für sich selbst bzw. Ehepaar über das BeSt einlegen?

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letzte Antwort am 12.03.2024 10:30:30 von lvoller
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StB_
Erfahrener
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Kann ich als Steuerberater auch eine Klage für mich (oder mich und meine Frau) über das BeSt einlegen? Weiß jemand dazu etwas? Ich kann man mich ja nicht selbst bevollmächtigen und müsste somit die Klage im eigenen Namen und als Bevollmächtigter einlegen... Ist dafür das beSt vorgesehen? Vielen Dank für Tipps

christiankunz
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 5
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Manche Finanzgerichte halten Sie sogar für verpflichtet, auch für Schriftsätze in eigenem Namen das BeSt zu benutzen (sog. statusbezogene Auslegung von § 52d FGO) - a. A. FG Hessen 4 K 895/23 v. 18.10.2023 (rollenbezogene Auslegung).

Grüße aus München

agmü
Meister
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Nachricht 3 von 5
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Für die FGO und das beSt habe ich keine Entscheidungen gefunden.  Allerdings für den vergleichbaren Fall eines Anwalts hat das VG Berlin, Beschl. v. 05.05.2022 – VG 12 L 25/22, entschieden, dass ein Anwalt in eigener Sache zwingend elektronisch einreichen müsse.  Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.

 

Für mich ist die Argumentation des Gerichts schlüssig und auf andere Verfahrensordnungen übertragbar.  Das Gericht führt in Rz. 20 f. aus

"b) Auch der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, weil der Antragsteller Rechtsanwalt ist. Der Behandlung des Antragstellers als Rechtsanwalt steht nicht entgegen, dass er vorliegend nicht als Prozessvertreter für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit auftritt.

Dem Wortlaut von § 55d VwGO ist nicht zu entnehmen, ob der Begriff des Rechtsanwalts status- oder rollenbezogen verwandt wird, ob also der Status als Rechtsanwalt genügt, um den Pflichten des § 55d VwGO zu unterliegen oder ob darüber hinaus zu fordern ist, dass der Rechtsanwalt im konkreten Fall auch tatsächlich als solcher auftritt. Letzteres Verständnis hätte zur Folge, dass eine Person dann nicht als Rechtsanwalt zu behandeln wäre, wenn sie zwar als solcher zugelassen ist, jedoch in einer eigenen Angelegenheit nicht als solcher, sondern als Privatperson auftritt. Eine solche Auslegung könnte im Lichte der Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –) und Justizgewährung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geboten sein, da es zweifelhaft erscheint, ob es sich rechtfertigen lässt, dass einem Rechtsanwalt wegen der Verletzung beruflicher Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr auch in privaten Angelegenheiten der Zugang zu den Gerichten verwehrt bleibt.

Vorliegend kann jedoch dahinstehen, welches Begriffsverständnis § 55d VwGO zugrunde liegt. Selbst wenn § 55d VwGO verlangt, dass ein Rechtsanwalt als solcher vor Gericht auftritt, so ist auch diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist ausweislich des Briefkopfes seiner Schriftsätze stets als „Rechtsanwalt T.“ aufgetreten und hat daher bewusst diese Rolle angenommen. Es ist daher – ohne dass der Antragsteller dies gesondert hervorheben müsste – davon auszugehen, dass er sich im hiesigen Verfahren als Rechtsanwalt selbst vertritt, was bei seinem Obsiegen gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung – ZPO – zur Folge hätte, dass er vom Antragsgegner seine Gebühren und Auslagen erstattet verlangen könnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 17 W 198/17 – BeckRS 2018, 6561, Rn. 10). Auch der sich selbst vertretende Rechtsanwalt ist als Rechtsanwalt zu behandeln, da die Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010 – IV ZR 188/08 – NJW 2011, 232, 234, Rn. 21; Toussaint in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 78 Rn. 29).

 

In dieser Argumentation lässt sich der Begriff "Rechtsanwalt" durch "Steuerberater" ersetzen, ohne dass sich die Argumentation ändert.

 

Im Sinne des "sichersten Weges" würde ich gar nicht lange darüber nachdenken und die Klage per beSt einreichen (und zur Sicherheit mit einer qeS versehen).

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
StB_
Erfahrener
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Nachricht 4 von 5
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Hallo Herr Kunz, hallo Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Beiträge. Das klingt alles logisch und ich nutze natürlich das beSt für meine Klage... Ist ja eigentlich auch nur ein besonders geschützter Postweg 

lvoller
Einsteiger
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Nachricht 5 von 5
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Obschon die status-bezogene Auffassung m.E. echt frech ist. QES dürfte nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO entbehrlich sein, wobei ich ehrlich gesagt auch immer signiere, um das bei Übermittlung an eine Behörde dann nicht zu vergessen...

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letzte Antwort am 12.03.2024 10:30:30 von lvoller
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