@ChaosOperator schrieb: Hallo, im Bereich der Erholungsbeihilfe wendet die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel an. Diese besagt, dass sichergestellt sein muss, dass die Erholungsbeihilfe auch tatsächlich für Erholungszwecke genutzt wird. Davon könne asugegangen werden, wenn die Beihilfe in einem engen zeitlichen Zusammenhang, die berühmten 3 Monate vor- oder nach Urlaubsantritt, asugezahlt wird. Wichtig! Der BFH sieht das anders. (BFH-Urteil vom 19.09.2012) Dort führt der BFH aus, dass eine einfache pauschale Annahme der Mittelverwendung für Erholungszwecke aufgrund eines zeitlichen Zusammenhangs nicht für die Anwendung der Pauschalierung mit 25% genügt. Der Arbeitnehmer muss den Verwendungszweck der gewährten Beihilfe angeben und Nachweisen können. Gefahr droht hier vor allem durch SV-Prüfer, denen ist zum einen die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung immer wieder komplett egal und zum andere berufen die sich gerne auf das besagte BFH Urteil. Bei uns lassen wir uns immer eine Kopie der Hotelbuchung und/oder Flugticket geben. Das haben die meisten eh auf den Smartphones, ist also schnell verfügbar. Damit ist man eigentlich immer über den 156,00€ drüber und gegen eifrige Prüfer abgesichert. Ich hoffe das hilft LG Echt jetzt ?! Finden Sie das nicht etwas übergriffig? Würde mich meine Arbeitgeber nach solchen Nachweisen fragen, würde ich ihn fragen, ob ihm der Helm brennt . . . das Benennen eines Urlaubsortes kann u.U. negative Folgen für einen Arbeitnehmer haben (...der verdient wohl zuviel). Das verletzt m.E. das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmerns und im Übrigen ist es keine Voraussetzung, dass jemand ins Hotel geht, auf´s Schiff oder via Flugzeug; er kann seinen Urlaub auch in der Fussgängerzone verbringen . . . Es geht den Arbeitgeber nichts an, wo jemand seinen Urlaub verbringt. Ich bin echt sprachlos über diese Vorgehen. Also diese "Maßnahme" habe ich nie gehört und würde ich schleunigst überdenken. Wenn schon BFH, der in genanntem Urteil ausführt: Interessant ist aber, dass der BFH keinen bestimmten förmlichen Nachweis zwingend vorgeschrieben hat. Das Urteil sagt beispielsweise nicht, dass zwingend Hotelrechnungen, Reisebelege oder Quittungen im Original zur Lohnakte genommen werden müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitgeber aufgrund geeigneter Informationen Kenntnis von der Verwendung erlangt und dadurch die zweckentsprechende Verwendung sicherstellt. Das ist praktisch ein wichtiger Unterschied: „Nachweispflicht“ bedeutet nach dem Urteil nicht zwingend „Belegpflicht in einer ganz bestimmten Form“. Denkbar ist also grundsätzlich auch eine andere geeignete Dokumentation, sofern sie dem Arbeitgeber tatsächlich ermöglicht, die Verwendung für Erholungszwecke festzustellen. Es würde wohl reichen, dass der Arbeitgeber Urlaub in der Zeit vom - bis gewährt hat. Ob der Urlaub auf Balkonien verbracht wird oder irgendwo-im-nirgendwo ist belanglos. Ich hoffe Sie nötigen ihre Mitarbeiter nicht dazu, die Erholungsbeihilfe nur zu gewähren, wenn sie einen Urlaub gegen Nachweis vebringen; denn da liefen Sie wiederum Gefahr, dass die "Freiwilligkeit" gefährdet ist. edit1: Auszug aus o.g. Link Hierzu reicht eine unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers: „Ich bestätige, dass ich die Erholungsbeihilfe im Zusammenhang mit meinem Erholungsurlaub verwende. Der Urlaub findet im Zeitraum vom … bis … statt.“ edit2: Noch kein Prüfer, weder Finanzamt, noch Sozialversicherung hat in den letzten 15 Jahren hier Nachweise verlangt oder grundsätzlich die Zahlungen hinterfragt.
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