Zwischenzeitlich habe ich eine ausführliche Rückmeldung vom "legal counsel" von Langdock erhalten, der einzelne Punkte aufnimmt, erläutert und auch glaubhaft darstellt, dass die "Zusatzvereinbarung für Geheimnisträger" auch unseren spezifischen §62a StbG abdeckt. Ich habe die Ergebnisse von stundenlanger Recherche, die ich progressiv und retrograd vornahm, ausgewertet und in keinem Fall konnte ich ein vollständig positives Resultat erzielen. Die schriftliche Stellungnahme des "legal counsels", welche aber eine "Einschätzung" bleibt, nehme ich (exklusiv) zu den Akten und damit ist zumindest ein weiteres "Sicherheitspuzzle" an Bord. Auf diese Stellungnahme "destillierte" ich nochmals die Arbeitsergebnisse, um "einen Impuls" zu Langdock zu senden, mit der Bitte, dies rechtlich nochmals zu überprüfen, ob ggf. die Zusatzvereinbarung erweitert werden könnte. Der Langdock-Jurist verwies auch darauf, dass bereits hunderte von Anwalts- und Steuerkanzleien auf Langdock vertrauen, aber das ist für mich kein Argument, denn "nur weil alle das Gleiche tun, muss das nicht heißen, dass es das Richtige ist. Fragen Sie einen Lemming😁 " In meinem Berufsleben hatte ich schon einige Situationen, in denen das abweichen von der Norm, die richtige Entscheidung war. Insgesamt denke ich, dass Langdock hier bezüglich §62a StbG immer noch besser aufgestellt ist, als andere Anbieter, wenngleich §62a StbG partiell, aber nicht vollständig erfüllt ist. Zuletzt können natürlich LuigiAI, Logicc und wie sie alles heißen, lange behaupten, dass sie vollständig rechtssicher für Steuerkanzleien sind, aber m.E. ist die Grauzone diesbezüglich (noch) deutlich größer, als man vermuten kann. Ich denke sogar, dass die Anbieter einen nicht bewusst "im Regen stehen lassen", sondern befürchte eher, dass sie wider besseren Wissens handeln. Bezüglich des Leistungsumfanges ist nach dem laaangen Testwochenende funktional Langdock mein Favorit.
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