abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Jahresrechnung Gas Entlastungszahlung

18
letzte Antwort am 20.04.2023 12:42:24 von Uwe_Lutz
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Wuppergirl
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 19
7553 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

in einer meiner Januarbuchhaltungen habe ich doch tatsächlich schon eine Jahresabrechnung für Gas dabei. Die unterschiedlichen Vorsteuerbeträge sind klar, auch die Verrechnung der Abschläge, jedoch wird die Entlastungszahlung - ich denke, das es der Betrag für Dezember ist - als Guthaben verrechnet. 

 

Mein Gedankengang wäre momentan im SKR 03 das Konto 2709 ohne Steuer zu bebuchen.

 

Hat jemand von euch eine andere Idee?

 

Liebe Grüße und einen angenehmen Wochenteiler

 

 

oliverstippe
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 19
7533 Mal angesehen

Ich überlege gerade, ob die Entlastungszahlung (Dezemberhilfe Gas) überhaupt separat gebucht werden muss.

 

Diese spiegelt sich doch innerhalb der Jahresrechnung in der Nachzahlung oder Erstattung wider.

0 Kudos
Wuppergirl
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 19
7524 Mal angesehen

Sie wird separat auf der Rechnung ausgewiesen. Die aufgeführten Abschlagszahlungen entsprechen den Zahlungen lt. Konto. 

 

Rechnungsbetrag

- Abschläge

- Entlastungszahlung

= Restzahlung/-erstattung

 

Auf den 5 Seiten der Jahresrechnung ist nur an dieser einen Stelle die Entlastungszahlung erwähnt. 🤔

0 Kudos
oliverstippe
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 19
7494 Mal angesehen

So, habe mir jetzt auch mal eine entsprechende Jahresabrechnung besorgt und bin nun bei Ihnen.

 

Die "sonstige Zahlung", wie hier auf der Rechnung ausgewiesen, ohne USt gegen 2709.

Wuppergirl
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 19
7470 Mal angesehen

Vielen Dank, dann war mein Gedankengang schon richtig. 

0 Kudos
shasieber
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 19
7447 Mal angesehen

Leider weiß ich nicht, wie die Abrechnungen bei Ihnen aussehen. Ich habe mal eine auszugsweise von unserem Gasanbieter angehängt.

 

Würden Sie hier genauso buchen?

Wuppergirl
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 19
7366 Mal angesehen

So ist es bei uns auf der ersten Seite. Die Aufschlüsselung nach Steuersätzen, Ablesewerte usw erfolgt auf den nachfolgenden Seiten der Abrechnung.

oliverstippe
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 8 von 19
7363 Mal angesehen

So wie @Wuppergirl sieht meine Beispielabrechnung auch aus.

 

@shasieber Ich würde wie oben beschrieben buchen, lasse mich aber gern eines besseren belehren. 

0 Kudos
kristin
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 19
7254 Mal angesehen

Hallo,

 

wir haben jetzt beim 1. Mandanten die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter erhalten.

 

Hier wird die Soforthilf nur in einer Summe für das ganze Mietobjekt, aber nicht anteilig für unseren Mandanten ausgewiesen. Nun haben wir recherchiert und es steht tatsächlich in $ 5 des EWSG drin, dass der Entlastungsbetrag des Vermieter ausgewiesen werden muss. Was nun? Sollen wir das jetzt anteilig ausrechen? Aber wie? Anteilig prozentual der Einzelkosten zu den Gesamtkosten? Oder nach kW?

 

Jetzt denken wir schon an unseren ganzen gut verdienenden ESt-Mandanten, die die Soforthilfe versteuern müssen. Da wird uns dann das selbe Problem ereilen.

 

Hat hier der Gesetzgeber geschlafen ?

 

Gruß

Kristin Ullrich

0 Kudos
grandfunck
Fachmann
Offline Online
Nachricht 10 von 19
7191 Mal angesehen

Moin, 

 

techem hat die Dezemberhilfe für eine Fernwärmeabrechnung "einfach" in die gesamten Heizkosten eingerechnet. Also VZ + Rest jeweils incl. USt  - Dezemberhilfe (ohne USt-Ausweis) = Gesamtbrutto. Ob das so richtig ist und wie es aussehen würde, wenn Steuer zu berücksichtigen wäre...?

 

LG

 

WF,

 

der sich fragt, wie häufig die Ampel noch gut gedacht aber mäßig bis schlecht gemacht produzieren wird, letztlich dürfen wir das wieder ausbaden.

0 Kudos
Wuppergirl
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 19
7093 Mal angesehen

Sorry für die vielleicht freche Aussage.

 

Ist der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen irgendwann mal wach? Da hat irgend so ein Schnöselpolitiker der weit entfernt von den Basics ist einen Gedankenpups und freut sich seines Lebens wie toll er doch ist. Was wirklich an der Basis los ist wissen sie doch gar nicht mehr. Wie oft haben wir in den letzten Jahren erleben müssen - heute hü, morgen hott. 

bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 12 von 19
7069 Mal angesehen

@grandfunck  schrieb:

 

der sich fragt, wie häufig die Ampel noch gut gedacht aber mäßig bis schlecht gemacht produzieren wird, letztlich dürfen wir das wieder ausbaden.


Das ist Ampelunabhängig und auch Farbenunabhänig. Sie Vorgängerregierung und Coronahilfen unter Herrn Altmaier , damit wären schon mal 4 Farben gleich durchdacht (😉) die fünfte darf hoffentlich niemals so etwas entscheiden und dann bleibt noch das Auslaufmodell ( pink) hat es dort wo es mitzubestimmen hat auch soweit ich das sehen nichts besseres hervorgebracht. 

 

Das Problem ist doch immer das Gleiche, der Wunsch zielgenau zu entlasten Ja , direkt nicht durchführbar daher Umwege. Das dann durch die Hintertür mit welchem wurgarround auch immer wieder ein Teil der Entlastung belastet wird da weiß weder von den Entscheidern noch von den sonstigen Parlamentariern irgendeiner Bescheid. 

 

Ausbaden muss das unser Berufsstand einerseits , Geldtechnisch der Unternehmer/ Vermieter und natürlcih verwaltungstechnsisch auch die Gegenseite Stadtwerke,Abelesefirmen Minol, Brunata, Techem usw. und natürlich auch die Finanzverwaltung. Da sind die Herren in Berlin viel zu weit vom Geschehen und zwar unabhängig vom Parteibuch. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Usus
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 19
6997 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

ich habe eine Gaspreisabrechnung, die ähnlich aussieht. Da hier in der Preisermittlung vom Nettobetrag abgezogen wird, würde ich auch wie oben beschrieben buchen.

Ehrlicherweise wird es trotzdem ein Krampfkampf, weil unsere Mandanten dazu neigen, uns nur die 1. Seite vorzulegen🙄, auf der ja nichts davon drauf steht.

Also immer aufs Neue: Anfordern der gesamten Abrechnung und erklären, warum das notwendig ist.

Wird das ein Spaß.🎉

0 Kudos
grandfunck
Fachmann
Offline Online
Nachricht 14 von 19
6974 Mal angesehen

Im Prinzip bin ich völlig bei Ihnen, Herr Eberhardt, aber ob in Berlin nur Männer entschieden haben bzw. entscheiden? Da gehe ich doch von insoweit gleichberechtigten Damen aus, die das alles mitverzapfen...

 

Duck und wech....

 

LG aus dem heute (15.03.23) frisch verschneiten Herzen Holsteins in den Süden

 

WF

0 Kudos
grandfunck
Fachmann
Offline Online
Nachricht 15 von 19
6940 Mal angesehen

Moin, 

 

aufgrund der Diskussion hier habe ich bei unseren Stadtwerken nochmals nachgefragt. Bislang gab's nur im Dezember Geld zurück aufs Konto, aber ohne jegliche Abrechnungsunterlage. Die Jahresabrechnung vom Jan. 23 ignorierte die Dezembererstattung vollständig. 

 

Telefonisch wurde mir mitgeteilt, dass es keine Rechnung geben würde, ein Schreiben solle ich aber erhalten. Dies ist heute eingegangen. Dort steht dann "Der Bruttoentlastungsbetrag aus dem EWSG beträgt  xxx,xx € (inklusive 7 % MwSt)." Eine konkrete Berechnung wie der Kompensationsbetrag errechnet worden ist fehlt wie auch der Nettobetrag, es gibt nur eine - für mich nicht ohne weiteres nachvollziehbare - Texterläuterung. 

 

Keine Rechnung, keine Rechnungsnummer etc. und trotzdem ein zu berücksichtigender Steuerausweis? Kann das richtig sein?

 

Nachvollziehen kann ich es ja, wenn der Ausweis in einer Jahresabrechnung erfolgt, dann "outen" sich ja auch die Stadtwerke als leistender Unternehmer. So ist es für mich ein "unglückliches" Mischmaschzeugs.

 

Aus Vorsichtsgründen werde ich dann aber wohl doch die Vorsteuer entsprechend kürzen müssen oder gibt es andere Vorschläge?

 

LG

 

WF

 

PS.: Die Nebenkostenabrechnung wird auf jeden Fall einfacher, wenn die Fernwärme insgesamt mit 7 % zu berücksichtigten ist und nicht tw. als ustfrei.

 

0 Kudos
röbbenack
Beginner
Offline Online
Nachricht 16 von 19
6864 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

ich hatte auch erst gedacht, dass die Dezember-Soforthilfe auf die 2709 gebucht werden müsste, jedoch steht bei allen Abrechnungen, die ich bis jetzt bekommen habe, dass die Soforthilfe 7% USt beinhaltet.

 

Wir haben uns darauf geeinigt, dass die Soforthilfe bei 4/3- Rechnern im Jahr 2023 auf das Aufwandskonto als Gutschrift gebucht wird.

Bei Bilanzieren im Jahr 2022 über die 1500/4230 & 1500/1548.

 

Jedoch ist der unterschiedliche Steuersatz problematisch, da im BMF Schreiben steht, dass der Steuersatz für den ganzen Abrechnungszeitraum anzuwenden ist, welcher zum Zeitpunkt der Ablesung galt. Wurde also nicht explizit zum 30.09.2022 abgelesen und eine Abrechnung hierzu erstellt müsste eigentlich für den gesamten Zeitraum 2022 die USt von 7% gelten.  

 

BMF Schreiben: GZ III C 2 - S 7030/22/10016 :005
DOK 2022/1014041 

 

Punkt 1.2 Randziffer 4 

 

Gas- und Wärmelieferungen sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als
ausgeführt zu behandeln. Die während des Ablesezeitraums geleisteten
Abschlagszahlungen führen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer
Vereinnahmung zum Entstehen der Steuer (Abschnitt 13.1 Abs. 2 Sätze 4 und 5
Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE –).

Die unter den Rzn. 2 und 3 genannten Grundsätze haben zur Folge, dass der Gas- oder
Wärmeverbrauch eines Kunden auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz
unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums
noch ein anderer Steuersatz gegolten hat.

 

Wir hatten jetzt auch schon eine Abrechnung, welche den gesamten Zeitraum mit 7% USt abgerechnet hat. 

 

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

 

Lieben Gruß

 

0 Kudos
csuckow
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 17 von 19
6806 Mal angesehen

Um das Ganze noch etwas bunter zu gestalten hier noch eine schöne Variante einer Gasabrechnung für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022:

 

Abrechnungsteil Gas.JPG

 

Ertragssteuerlich packe ich das grundsätzlich auf das Konto 2709. Zum einen verhaue ich mir dann nicht die Vergleichbarkeit der Energieaufwendungen mit anderen Zeiträumen (die Preissteigerung soll ja auch in der GuV zu sehen sein), andererseits habe ich ja reale Kosten auf Grund des Verbrauches und des vertraglich vereinbarten Preises mit dem Versorger. Weiter darf man nicht vergessen, das für den Entlastungsbetrag eine Steuerpflicht in der Einkommensteuer vorgesehen ist. Das mag auf Grund der Anlehnung an den Soli nicht für jeden zutreffen, aber bevor ich mir später die Beträge aus dem Konto 4240 raussuche... Damit gehe ich zudem noch auf Nummer sicher, nicht gegen das Saldierungsverbot nach § 246 (2) HGB zu verstoßen. 

 

Umsatzsteuerlich ist das in meinem Fall recht einfach, dem Ausweis in der Schlussrechnung zu Folge muss ich auf jeden Fall die ausgewiesene Umsatzsteuer auf die Dezemberhilfe abführen. Und da ich es als Ertrag erfasst habe, schliesst sich eine Saldierung mit der Vorsteuer von selbst aus.

 

Leider fehlt es aber trotzdem an einer klaren Handlungsempfehlung. Und das Problem wird jetzt noch schlimmer, da nun auch die ersten Informationen über die Energie- und Gaspreisbremsen bei den Mandanten eintrudeln. Leider hat der Gesetzgeber auch das Schreiben des IDW offensichtlich nicht weiter beachtet, so das der "Vorbehalt der Rückforderung" so im Gesetzt gelandet ist. Mit der damit verbundenen Frage, wann der Entlastungsbetrag überhaupt ergebniswirksam zu berücksichtigen ist. Auch umsatzsteuerlich werden wir da wieder alle mögliche Formen in den Abrechnungen der Energieversoger. Langweilig wird es definitiv nicht!

Schöne Grüße aus Eisenach in Thüringen

Christian Suckow
0 Kudos
grandfunck
Fachmann
Offline Online
Nachricht 18 von 19
6407 Mal angesehen

Moin, 

 

endlich habe ich mal etwas zu dieser Dezemberhilfe in der Literatur gefunden: Stbg 2023, S. 132 (Artikel zu USt von StB Prof. Radeisen ab S. 121). Dort wird die Zahlung des Bundes als Leistung Dritter angesehen, die nicht zu einer Verminderung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsbezieher führt, die Stadtwerke etc. dann entsprechend USt abführen müssen. 

 

LG

 

WF

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 19 von 19
6373 Mal angesehen

@csuckow  schrieb:

Weiter darf man nicht vergessen, das für den Entlastungsbetrag eine Steuerpflicht in der Einkommensteuer vorgesehen ist. 

 

 


Die Einkommensteuerpflicht betrifft aber nur den privaten Verbrauch, da bei betrieblichem Verbrauch, dies ja bereits durch die Erfassung des Ertrages erledigt ist. § 123 Absatz 1 EStG sagt aus: 

 

Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4 gehört

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

18
letzte Antwort am 20.04.2023 12:42:24 von Uwe_Lutz
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage