@Sibel schrieb: Vielen Dank für den Hinweis! Aus Abschnitt 15.8 UStAE lese ich nur, dass der Mandant die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen darf, auch wenn die Spedition zahlt. Der Abschnitt sagt nichts darüber, wann oder wie es bei einem Aufschubkonto anzusetzen ist. Nun ja ... dafür, dass das Wort "Aufschubkonto" nicht in Abschn. 15.8 UStAE auftaucht, kann ich nichts ... hier müssten Sie sich direkt an das Bundesministerium der Finanzen in Berlin wenden. 😉 Ich finde aber schon, dass sich die Lösung aus dem USt-Anwendungserlass ableiten lässt. Vielleicht glauben Sie ja den Kollegen von PwC mehr: Das Aufschubkonto Sollen Waren, welche aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland importiert werden, in den freien Verkehr überführt werden, entstehen Einfuhrabgaben (EUSt, Zollabgaben und ggf. Verbrauchsteuern). Diese sind grundsätzlich sofort zu entrichten, um über die Waren verfügen zu können. Aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei jeweiliger „Barzahlung“ oder zeitlichem Verfügungsverzug bei einzelnen Zahlungsanweisungen besteht die Möglichkeit, die Zahlungsfälligkeit mit Hilfe eines Aufschubkontos „aufzuschieben”. Die Belastung derZollabgabenerfolgt automatisch zum 16. des auf die Einfuhr folgenden Monats und derEUSt(erstmalig für den Einfuhrmonat Dezember) zum 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monates. Dabei kann über die Waren dennoch sofort verfügt werden. Sie gelten als zollrechtlich zum freien Verkehr überlassen, obgleich die Einfuhrabgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich entrichtet werden. In der Praxis werden regelmäßig „fremde“ Aufschubkonten von Zolldienstleistern oder Spediteuren genutzt. Hierdurch werden die Einfuhrabgaben von dem jeweiligen Dienstleister „verauslagt“. Hierfür werden i.d.R. durch den Dienstleister sogenannte Vorlageprovisionen oder Verauslagungspauschalen für die Verauslagung von EUSt und Zöllen in Rechnung gestellt. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, eigene Aufschubkonten bei der deutschen Zollverwaltung zu beantragen. Die Vorteile für einen eigenen Zahlungsaufschub bestehen unter anderem in der: - Selbstkontrolle der verzollten Waren und der entrichteten Einfuhrabgaben (Zollmonitoring); - Nutzung des Cash-Flow-Vorteils (Entrichtung der Abgaben zu späteren Zeitpunkten (Zoll am 16. Tag des folgenden Monats, EUSt am 26. Tag des übernächsten Monats) sowie - Einsparung der Verauslagungspauschale. ... Die Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzsteuervoranmeldungen müssen von Unternehmern grds. monatlich abgegeben werden, um eine bereits entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen bzw. einen Vorsteuerüberhang gelten zu machen. Die Voranmeldungen sind grds. jeweils binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums abzugeben, also spätestens am 10. des Monats, welcher auf das Ende eines Kalendermonats folgt. In der Umsatzsteuervoranmeldung sind auch entsprechende Vorsteuerbeträge für die EUSt zu berücksichtigen. Dabei kann die EUSt als Vorsteuer bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat geltend gemacht werden, in dem sie entstanden ist. Auf eine tatsächliche Entrichtung der EUSt an die Zollverwaltung kommt es also nicht an. Durch die Nutzung eines eigenen Zahlungsaufschubes ergibt sich, bezogen auf die Zahlung der EUSt, ein Cash-Flow-Vorteil, der mit der ursprünglichen Zahlungsfrist der EUSt zum 16. Tag des Folgemonats sich bereits für monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben hat. Durch die Verlängerung der Aufschubfrist auf den 26. Tag des auf die Einfuhr folgenden übernächsten Monats ergibt sich dieser Vorteil nun auch für die Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Der Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, bevor die Zahlung der EUSt an die Zollverwaltung überhaupt erfolgen muss. Oder Sie befragen die KI: Übersicht mit KI Ein Aufschubkonto ermöglicht Importeuren, die Zahlung von Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, was die Liquidität verbessert, da die Waren sofort verfügbar sind, die Abgaben aber erst monatlich gebündelt fällig werden, oft ohne Sicherheit, wenn ein voller Vorsteuerabzug möglich ist. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dadurch vom Vorsteuerabzug getrennt, da sie erst später gezahlt wird, was den Liquiditätsvorteil erhöht, da der Vorsteuerabzug oft schneller geltend gemacht werden kann, noch bevor die EUSt tatsächlich bezahlt wurde. So funktioniert es: Antrag & Bewilligung: Sie beantragen ein Aufschubkonto beim Zoll und müssen eventuell eine Sicherheit hinterlegen (bei EUSt oft nicht nötig, wenn Sie voll vorsteuerabzugsberechtigt sind). Import & Aufschub: Bei der Einfuhr werden die Abgaben (Zoll und EUSt) auf das Konto gebucht, aber nicht sofort fällig. Zahlung: Die gebündelten Beträge werden monatlich fällig, z.B. Zoll zum 16. des Folgemonats, EUSt zum 26. des übernächsten Monats. Liquiditätsvorteil: Sie können die importierten Waren sofort nutzen, verarbeiten und verkaufen, während Sie die Abgaben später bezahlen, wodurch Ihr Unternehmen kurzfristig mehr liquide Mittel hat. Vorteile für die Vorsteuer: Liquiditätsschonung: Sie können die Vorsteuer geltend machen, bevor Sie die EUSt an den Zoll zahlen müssen. Zinslose Stundung: Der Zahlungsaufschub ist zinslos und verbessert die Finanzplanung. Schnellere Abwicklung: Beschleunigte Zollabfertigung, da Bonitätsprüfungen entfallen. Zusammenfassend: Das Aufschubkonto trennt die physische Verfügbarkeit der Ware von der tatsächlichen Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer, was den Vorsteuerabzug für Ihr Unternehmen vorteilhafter macht.
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