Hallo Zusammen,
die Bundesregierung fördert zum 01.07.2025 mit einem Investitions-Booster die E-Mobilität bei Unternehmen für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge.
Weiß jemand, ob der höhere Listenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro dann nur für Neuanschaffungen nach dem 30.06.2025 bis vor dem 01.01.2028 gilt oder auch für bereits angeschaffte Fahrzeuge im Fuhrpark?
Für Aufklärung bin ich dankbar 🙂
Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@Tina_T schrieb:
Weiß jemand, ob der höhere Listenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro dann nur für Neuanschaffungen nach dem 30.06.2025 bis vor dem 01.01.2028 gilt oder auch für bereits angeschaffte Fahrzeuge im Fuhrpark?
Ich mache es mir mal einfach und zitiere das Einkommensteuergesetz (EStG): 😉
§ 6 Bewertung
(1)
Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
...
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
...
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt, oder
...
§ 52 Anwendungsvorschriften
(12)
... § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. ...