StBK Hessen - Information Rückmeldeverfahren: Antworten zu häufigen Fragen zu Personalkosten, Tilgungsraten, Zufluss/Abflussprinzip BWA, Betrachtungszeitraum und negativer Kontobestand (05.09.2025) Die StBK Hessen hat Rückfragen zum Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen aus dem Berufsstand aufgegriffen und mit dem RP Kassel besprochen. Zum einen gab es neue Informationen vom 26.08.2025 auf der Internetseite des RP Kassel zu den Erleichterungen: Fristverlängerung, Ratenzahlung, Stundung, Erlass und Niederschlagung: https://rp-kassel.hessen.de/node/4702/ Zwischenzeitlich wurden die FAQ mit Datum 29.08.2025 zu den Hauptpunkten Personalkosten Tilgungsraten Zufluss/Abflussprinzip BWA Betrachtungszeitraum und negativer Kontobestand präzisiert und ergänzt und damit die häufigsten Rückfragen zu diesen Themen aufgegriffen. Die aktualisierten FAQ finden Sie auf der Seite des RP Kassel unter: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq 4.3. Welcher Betrachtungszeitraum wurde zugrunde gelegt? Fazit: Als Betrachtungszeitraum wird grundsätzlich der 11.03.2020 bis 10.06.2020 angenommen. In sämtlichen Fällen, in denen keine abweichenden Angaben bei Antragstellung vorlagen, wurde vermutet, dass der Zuschuss für den Zeitraum 11.03. bis 10.06.2020 beantragt und entsprechend gewährt wurde. Es handelt sich hierbei um den Standardzeitraum. Typisierungen bei Billigkeitsleistungen sind zulässig und auch notwendig. Sollten jedoch die Mittel bereits damals für einen anderen Zeitraum beantragt worden sein, weil in diesem der Liquiditätsengpass vorlag, kann dies auch berücksichtigt werden. Das RP Kassel bittet in diesen Fällen um Kontaktaufnahme über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt. 4.4. Was dient als Grundlage für die Ermittlung der betrieblichen Daten? Fazit: Grundsätzlich kommt es auf die tatsächlich angefallenen Einzahlungen und Auszahlungen im maßgeblichen Zeitraum an. Zur Vereinfachung kann aber auch eine BWA als Grundlage herangezogen werden. In diesem Fall können die in dieser BWA für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020) ausgewiesenen Daten eingetragen werden. Es besteht also eine Wahlmöglichkeit. 4.6. Was fällt unter die berücksichtigungsfähigen Ausgaben? Nach Auskunft des RP Kassel bleiben die Personalkosten weiter nicht berücksichtigungsfähig. Aus den damaligen FAQ hätte sich auch nicht ergeben, dass Personalkosten in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden. Das RP Kassel betonte auch, dass hier keine – wie häufig empfunden – Änderung der FAQ und damit der Berechnungsgrundlage stattgefunden hätte. Die FAQ wurden seinerzeit mit Datum 4.4.2020 lediglich nachgeschärft. Zu den Personalkosten findet sich unter 4.6. folgende Erläuterung: Nicht berücksichtigungsfähig sind: Personalkosten jeglicher Art (Lebensunterhalt, Geschäftsführergehalt, Beiträge Berufsgenossenschaft, Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) – auch dann nicht, wenn die entstehende Lücke nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt wird. Hinzugefügt wurde der angekündigte neue Zusatz: „Hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Festlegung, die bereits während der damaligen Bewilligung vom Bund vorgegeben wurde und zu berücksichtigen war. Sie dient dazu, ganz pauschal für alle Fälle und ohne erforderliche Einzelfallprüfung zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen kommt.“ Mit einer weiteren Präzisierung in den FAQ wird klargestellt, dass lediglich Tilgungsraten für Betriebsräume berücksichtigungsfähig sind (wie entsprechend auch bei der Antragstellung): 4.7. Was fällt unter die zum Antragszeitpunkt vorhandenen betrieblichen Eigenmittel? Fazit: Lediglich der Bestand von Kassenmitteln ist bei der Ermittlung der betrieblichen Eigenmittel maßgeblich. Eine Saldierung zwischen Kasse und negativen Kontobeständen kann nicht erfolgen. Denn die Corona-Soforthilfe sollte ausschließlich dazu dienen, coronabedingten Existenzgefährdungen zu begegnen. Bereits zuvor bestehende negative Kontobestände sind regelmäßig nicht infolge der Corona-Virus-Pandemie entstanden und damit auch nicht berücksichtigungsfähig. Das RP Kassel hat in den FAQ folgendes Beispiel aufgenommen: Bei einem Kassenbestand von 500,- Euro und einem negativen Kontobestand von -5.000 Euro sind bei der Rückmeldung betriebliche Eigenmittel in Höhe von 500,- Euro anzugeben. 4.10. Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/Rechnungsstellung ausschlaggebend? Hier ist eine Präzisierung zur BWA erfolgt. Fazit: Regelmäßig kommt es auf den Zeitpunkt der Einzahlung oder Auszahlung an. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung ist nicht ausschlaggebend. Zur Vereinfachung kann aber auch eine BWA zugrunde gelegt werden. In diesem Fall können die in dieser BWA für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020) ausgewiesenen Daten eingetragen werden. Zusätzlicher Hinweis: Auch der StBV Hessen hatte in einem gemeinsamen Gespräch mit dem RP Kassel aufkommende Fragen aus dem Berufsstand erörtert. Die Fragen und Ergebnisse des Gespräches finden Sie hier: Praktikergespräch StBV Hessen
... Mehr anzeigen