Der BFH hat auf jeden Fall kein Problem mit einem Trinkgeldpool und der Verteilung an alle AN (z.B. Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof, Tz 23 m.w.N.). "Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben wird, so dass sie entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben" Sehr gut. Danke. Würde das dann auch das Küchenpersonal einschließen, welches ja keinen direkten Bezug zum Gast hat? 16 d. Urteils. 1. Poolverteilung - hatte bereits editiert. 2. Nun, aus den Schlussfolgerung ist hier eine Leistungsbezug zwischen Gast und Servicekraft, womit das Trinkgeld m.E. nichts mit der Sphäre des Arbeitgebers zu tun hat. Vgl. 15 + 16 des Urteils. "weil die durch die Zuwendung "belohnte" Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden."
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