abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Trinkgeld Lohnart

37
letzte Antwort am 11.04.2024 12:20:23 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Averdick
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 38
1790 Mal angesehen

Guten Morgen zusammen,

 

mein Mandant möchte die mit EC-Karte gezahlten Trinkgelder über die Lohnabrechnung an seine MA verteilen.

Durch das Kassensystem ist ersichtlich welcher MA welche Trinkgelder erhält.

 

Welche Lohnart ist hier korrekt?

 

vielen Dank und liebe Grüße 

DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 38
1710 Mal angesehen

Hallo, 

 

aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen keine Antwort auf Ihren Sachverhalt geben. 

 

Wir können Ihnen aber gerne eine Standard-Lohnart empfehlen, wenn Sie uns mitteilen wie der Sachverhalt steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet werden muss. 

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
LarissaBWA
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 38
1394 Mal angesehen

Können Sie die Standard Lohnart hier mitteilen? 🙂

 

LG

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 38
1345 Mal angesehen

Hallo,

 

wie bereits von meiner Kollegin @Selina_Heubeck geschrieben: Wir können Ihnen erst eine Standardlohnart mitteilen, wenn wir Informationen über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung erhalten.

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
dtx
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 38
1298 Mal angesehen

Das geschilderte Konstrukt ist ein totes Pferd.

 

§ 3 Nr. 51 EStG:

"Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist"

 

Ein per EC-Karte gezahltes Trinkgeld ist zwar nach wie vor freiwillig, fließt aber zwangsläufig dem Unternehmer und nicht dem Servicepersonal zu. Es fällt also Umsatzsteuer an, die Beträge könnten schon gar nicht 1:1 "durchgeschliffen" werden. Auch ein "Trinkgeldpool" führt im Ergebnis zu steuer- und SV-pflichtigem Lohn. 

 

salzinger
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 38
1247 Mal angesehen

Ein per EC-Karte gezahltes Trinkgeld ist zwar nach wie vor freiwillig, fließt aber zwangsläufig dem Unternehmer und nicht dem Servicepersonal zu. Es fällt also Umsatzsteuer an, die Beträge könnten schon gar nicht 1:1 "durchgeschliffen" werden. Auch ein "Trinkgeldpool" führt im Ergebnis zu steuer- und SV-pflichtigem Lohn. 


Nach herrschender Meinung ändert der Zahlungsweg an der Steuerpflicht des Trinkgeldes nichts, d.h. auch ein per Karte gezahltes Trinkgeld kann grundsätzlich steuerfrei sein.

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 7 von 38
1240 Mal angesehen

@dtx  schrieb:

Das geschilderte Konstrukt ist ein totes Pferd.........................

 


Das ist nicht richtig.

 

Unter anderem: Ein gesondert gebuchtes Trinkgeld, was mit einer TSE verbunden ist, bleibt bei jeder Zahlungsform (bar, EC, KK, etc.) steuerfrei. Trinkgelder, die ein Unternehmer erhält sind immer Betriebseinnahmen.

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 8 von 38
1161 Mal angesehen

@LarissaBWA  schrieb:

Können Sie die Standard Lohnart hier mitteilen? 🙂

 

LG


Warum soll das denn über den Lohn ausgezahlt werden? Andernfalls würde ich eine freie 9000er LA wählen/kopieren und entsprechend beschriften.

renek
Fachmann
Offline Online
Nachricht 9 von 38
1124 Mal angesehen

Also, das finde ich interessant, da Haufe im Dokument HI15433261 (Finance Office Pro -> Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig buchen) unter Punkt 2 folgendes schreibt:

 

Unternehmer, die von Ihren Kunden/Gästen freiwillige Trinkgelder erhalten, müssen die Zahlungen in ihrer Buchführung erfassen. Die Zahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen und sind auch als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit einzubeziehen.

Es wird klar auf § 10 UStG verwiesen.

 

Wenn es also herrschende Meinung ist das dem nicht so wäre, dann würde Haufe wohl nicht die herrschende Meinung darstellen... 😟

 

Ich tendiere tatsächlich dazu es zu versteuern (und die StB mit denen ich persönlich zu tun hatte sahen das bisher ebenso)...

 

 

Und weiter steht drin:

Diese Regelung ist europarechtskonform.

Verweis auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a. MwStSysRL

StB_
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 10 von 38
1089 Mal angesehen

Wenn der Gast dem Kellner ein Trinkgeld auf seinem EC Gerät eintippt, soll der Kellner das bekommen und nicht der Unternehmer oder der Finanzminister/Krankenkassen. Ich bin deshalb davon ausgegangen, dass der Unternehmer dem Kellner sein Trinkgeld "brutto für netto" weiterleitet/ausbezahlt. Von mir aus zur Dokumentation über die Gehaltsabrechnung. Meinens Erachtens irrt Haufe insoweit, dass ein Unterschied zwischen dem elektronischem und dem Ledergeldbeutel gemacht wird.

0 Kudos
steme
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 11 von 38
1082 Mal angesehen

Aber Haufe irrt doch nicht: In dem angeführten Zitat steht doch auch von Haufe "Trinkgelder, die der Unternehmer erhält..." und hier soll doch eindeutig der Arbeitnehmer das Trinkgeld erhalten (u.a. durch die eindeutige Zuordnung in der Kasse ersichtlich). Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?

 

Das ist doch genauso als wenn der Mandant mir im Termin außerhalb der Geschäftszeiten mit den Worten: "Als kleines Dankeschön für das Team" Geld in die Hand drückt (ist ja keiner vom Team mehr da, der das entgegennehmen könnte), dann schmeiße das doch auch ich in die Trinkgeldkasse, aber es war eindeutig mitgeteilt, dass es nicht für mich als Unternehmer ist sondern für meine Arbeitnehmer.

StB_
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 12 von 38
1060 Mal angesehen

Haufe schreibt aber auch:

 

 

Praxis-Tipp: Direkt ausgehändigtes Geld ist steuerfrei

Steuerfreiheit besteht nur, wenn Dritte dem Mitarbeiter das Geld direkt geben.

und das ist zumindest missverständlich - auch wenn ich das genauso sehe wie Ihre Kaffeekasse

0 Kudos
dtx
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 38
1035 Mal angesehen

@cro  schrieb:

@dtx  schrieb:

Das geschilderte Konstrukt ist ein totes Pferd.........................

 


Das ist nicht richtig.

 

Unter anderem: Ein gesondert gebuchtes Trinkgeld, was mit einer TSE verbunden ist, bleibt bei jeder Zahlungsform (bar, EC, KK, etc.) steuerfrei. Trinkgelder, die ein Unternehmer erhält sind immer Betriebseinnahmen.


Den Zugriff auf via EC-Verfügung auf das Konto gezahlte Trinkgeld hat der Unternehmer, nie der Angestellte. Wollte man das anders sehen, stellte sich unmittelbar die Frage, was unter "gesondert gebucht" zu verstehen sei.  Die Absonderung kann dann, wollte man den Unternehmer als Empfänger der Bankkontoeingänge aus dem Spiel  lassen, nicht erst nach der Buchung der Bankbewegung ansetzen. Dann müßte zuvor schon klar sein, was davon als Betriebseinnahme und was als Fremdgeld eingehen würde. Also wären die Trinkgelder pro in der Schicht tätig gewesenem Arbeitnehmer als Davon-Posten der EC-Zahlungen auf dem Z-Bon ersichtlich sein. Das hätte in Familienbetrieben ja nicht weniger Sinn ergeben als anderswo.

 

Mag sein, daß es so etwas gibt, in meiner Praxis ist mir so etwas nicht untergekommen. Da gab es allenfalls drei Posten: Bedienung am Tisch, Getränke sowie Speisen außer Haus. Prüfungen in Gaststätten wurden da stets an Amtsstelle durchgeführt. Die Überprüfung der Kasse erschöpfte sich in einem Blick auf das Typenschild und dann, im Amt, ins Intranet.

Da schaute niemand, ob tief im Innern der Kasse noch Trinkgelder aufgezeichnet worden seien. Im Gegenteil, das Vertrauen auf die Feststellungen der Kiste schien ohnehin nicht sonderlich groß. Verständlich, wenn man bedachte, wie oft da der Stornoschlüssel - im Blickfeld von Kunden - "vergessen" worden war. Von denen natürlich keiner auf dem Amt arbeitete.

 

 

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 14 von 38
1021 Mal angesehen

@StB_  schrieb:

 

Praxis-Tipp: Direkt ausgehändigtes Geld ist steuerfrei

Steuerfreiheit besteht nur, wenn Dritte dem Mitarbeiter das Geld direkt geben.


Also der BFH ist da m.E. anderer Meinung (Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof ab Rz. 22). In dem Urteil wird auch auf andere Entscheidungen verwiesen, dass die Zahlung in einen "Trinkgeldpool" und Verteilung an die AN die Steuerfreiheit nicht ausschließt.

 

Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben wird, so dass sie entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben 

dtx
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 15 von 38
1013 Mal angesehen

@Uwe_Lutz  schrieb:

Also der BFH ist da m.E. anderer Meinung (Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof ab Rz. 22). In dem Urteil wird auch auf andere Entscheidungen verwiesen, dass die Zahlung in einen "Trinkgeldpool" und Verteilung an die AN die Steuerfreiheit nicht ausschließt.

Danke. Dennoch wird man wohl nicht umhin kommen, Umsatz und Trinkgeld (Fremdgeld der AN) frühzeitig auseinanderzuhalten bzw. bei der Buchung der Tagesergebnisses gar nicht erst zusammenzuwerfen.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 16 von 38
1004 Mal angesehen

@dtx  schrieb:

 

Danke. Dennoch wird man wohl nicht umhin kommen, Umsatz und Trinkgeld (Fremdgeld der AN) frühzeitig auseinanderzuhalten bzw. bei der Buchung der Tagesergebnisses gar nicht erst zusammenzuwerfen.

Ja, getrennt buchen muss man das und auch entsprechend an die AN abgerechnet auszahlen. Ggf. kann man die Einnahme aber im Kassensystem auch als gesonderte Einnahmeposition mit einrichten und darüber die Buchungen generieren.

rschoepe
Fachmann
Offline Online
Nachricht 17 von 38
978 Mal angesehen

@Uwe_Lutz  schrieb:
Ggf. kann man die Einnahme aber im Kassensystem auch als gesonderte Einnahmeposition mit einrichten

Sollte das nicht in jedem Fall möglich sein? Das Kassensystem muss/te doch für die Umsatzsteuer auch zwischen Speisen und Getränken oder in- und außerhäusigem Verkauf trennen können.

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 18 von 38
970 Mal angesehen

@rschoepe  schrieb:

 

Sollte das nicht in jedem Fall möglich sein? 

Da würde ich keinen Cent drauf wetten. 🙄

 

Es kommt ja schließlich auch auf die Branche an. Kartenzahlungen sollen ja nicht nur in Gaststätten üblich sein, sondern z.B. auch im "trinkgeldintensiven" Bereich der Friseure.

 

Und bei der Menge an Kassensystemen halte ich alles für möglich 😆

0 Kudos
renek
Fachmann
Offline Online
Nachricht 19 von 38
893 Mal angesehen

@steme  schrieb:

Aber Haufe irrt doch nicht: In dem angeführten Zitat steht doch auch von Haufe "Trinkgelder, die der Unternehmer erhält..." und hier soll doch eindeutig der Arbeitnehmer das Trinkgeld erhalten (u.a. durch die eindeutige Zuordnung in der Kasse ersichtlich). Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?


Haufe sagt (genauso wie ja das UStG und die MwStSysRL), dass alles was der UN vereinnahmt der USt-Pflicht unterliegt. Mit Vereinnahmen ist ja gemeint, was der UN erhält. Ob er das dann weitergibt ist in dieser Regel erst einmal egal. Und wer nimmt das Geld das über das EC-Terminal verrechnet wird ein? Der UN oder der AN?

 

Jetzt bin ein bisschen provokant: Da müsste eine genaue Regel her. Ich zumindest sehe hier eben keine herrschende Meinung, sondern ein ja, so macht man das aber andere machen es anders. Klar ist für mich zumindest anders...

 

Worüber man im Endeffekt reden müsste: Ist es ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG? Ich denke da müsste es zumindest eine Arbeitsvertragliche Regelung geben damit das zum Tragen kommt...

0 Kudos
steme
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 20 von 38
881 Mal angesehen

Naja, vielleicht bin ich da zu sehr "alte Schule". Wenn mir jemand etwas mit dem eindeutigen Hinweis übergibt, dass es für jemand anderen bestimmt ist, ist es für mich eine Selbstverständlichkeit das auch weiterzugeben. Hat für mich was mit Anstand und Vertrauen zu tun.

 

Juristisch gesehen müsste man wahrscheinlich das böse Wort Veruntreuung ins Spiel bringen, wenn ich es nicht weiter gebe.

 

Aber so tief wollte ich in diese Diskussion gar nicht eintauchen, ich wollte nur wissen, ob ich da was falsch gelesen hab. 😉

 

Edith: Ich denke nicht alles was der Unternehmer erhält vereinnahmt er auch. Sondern nur das, was er erhält und was auch für ihn bestimmt ist. Ansonsten wäre ja auch jeder Irrläufer eine Einnahme und der klassische durchlaufende Posten quasi ad absurdum geführt. 🙂

0 Kudos
renek
Fachmann
Offline Online
Nachricht 21 von 38
871 Mal angesehen

Eines kann man mir glauben: Wenn es nach meiner persönlichen Meinung gehen würde, würde ich vieles anders machen. Aber naja... persönliche Empfindungen muss man da außen vor lassen 😉

salzinger
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 22 von 38
812 Mal angesehen

Da wir hier in einem Datev-Forum sind, möchte ich mal aus der Datev Mandanten-Info Richtiger Umgang mit Trinkgeldern zitieren (Seite 2 letzter Absatz):
"Die Steuerfreiheit gilt seit 01.01.2002 ohne betragsmäßige Begrenzung. Das ist insbesondere im Niedriglohnsektor zu begrüßen, wenngleich der Bundesfinanzhof (BFH) darin verfassungsrechtliche Bedenken sieht (BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl. II 2009 S. 820). Die Art der Zahlung, sprich bar oder unbar, ist ohne Bedeutung. Auch ein persönlicher Kontakt zum Trinkgeldgeber wird nicht zwingend gefordert, sodass „anonymes“ Küchenpersonal ebenso wie Servicekräfte in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können."

 

@renek was Sie zur USt schreiben wäre noch einmal zu überdenken - UN vereinnahmen so einiges was nicht umsatzsteuerbar ist - Schadenersatz, Zuschüsse, Coronahilfen, ...

0 Kudos
dtx
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 23 von 38
800 Mal angesehen

@salzinger  schrieb:

...

 

@renek was Sie zur USt schreiben wäre noch einmal zu überdenken - UN vereinnahmen so einiges was nicht umsatzsteuerbar ist - Schadenersatz, Zuschüsse, Coronahilfen, ...


Wir hatten das aber schon in dem Austausch mit @Uwe_Lutz :

Wenn Geld auf die Bank kommt und nicht schon festgestellt ist, daß es sich um etwas anderes als Umsatzerlöse handele ...

 

Freilich müßte man dafür einen Beleg haben. So wie die Kassen damals, als ich mit dem Gewerbe zu tun hatte, konstruiert oder zumindest eingerichtet waren, sah es da ganz einfach mau aus. Und wenn man, wie in vielen Kanzleien üblich und eigentlich auch nicht abwegig, Lohn und Fibu personell trennt, ist nicht zwangsläufig gesichert, daß der Lohnabrechner, der als Trinkgelder bezeichnete Beträge steuer- und SV-frei belassen soll, Rechtslage sowie Ausstattung bzw. Verhalten des Unternehmers kennt.   

0 Kudos
salzinger
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 24 von 38
794 Mal angesehen

@dtx ich tue mich halt schwer, solche Sätze stehen zu lassen .".. dass alles was der UN vereinnahmt der USt-Pflicht unterliegt ..." - das ist mir zu stark vereinfacht.

 

§ 10 UStG wurde hier ja auch schon angesprochen:

Abs. 1 Satz 2: Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll.

 

Das von mir per EC-Karte bezahlte Trinkgeld soll nicht der Unternehmer sondern der/die Arbeitnehmer erhalten.

Wenn es der UN behält (also erhält) dann muss er es auch umsatzversteuern, wenn er es wie von mir gewollt an die Arbeitnehmer auszahlt, dann nicht - da kein Entgelt.

renek
Fachmann
Offline Online
Nachricht 25 von 38
782 Mal angesehen

Wie ich schon schrieb lasse ich mich gerne auf durchlaufende Posten ein! Das wäre was Sie u.a. auch im letzten Post beschreiben. Allerdings eben nur unter der Voraussetzung, dass es eine arbeitsvertragliche Vereinbarung gibt die zu Grunde gelegt werden kann. Denn es muss ja die Vereinnahmung im Namen und auf Rechnung eines Dritten erfolgen!

 

Und wenn Sie sagen, ich solle die USt überdenken, dann gebe ich das gerne zurück! Die Steuerbefreiungen die Sie als Argumentation bringen, stehen - wie wir alle wissen - auch im § 4 UStG drin! Damit gibt es den Ausnahmetatbestand. Einen Punk Dröllundreißig mit "Trinkgelder die für Mitarbeiter vereinnahmt werden" kann ich aktuell nicht finden. Zudem ist bspw beim Schadenersatz auch zwischen echtem und unechtem Schadenersatz zu unterscheiden. Das wissen Sie alles sicher besser wie ich.

 

 

Ich bin ja bereit neues zu erlernen, aber bitte nicht mit Scheinargumentationen.

 

 

Und das was der UN bekommt - gleichwohl ob es das Trinkgeld and en AN ist - kann durchaus als Entlohnung für die erbrachte Leistung angesehen werden. Oder geben Sie dem Kellner Trinkgeld weil heute ein schöner Tag ist? Ich tue das, weil das Essen und der Service gut waren. Und das ist auch der Grund warum ich zum Essen gegangen bin...

 

 

Und weil das alles so ist, gebe ich Trinkgeld nie(!) in Form von EC-Zahlungen, sondern immer bar. Damit hat auch der Gastronom später kein Problem.

 

Noch einmal: Das ist ja nicht meine eigene Meinung, sondern das was ich auch seit langer Zeit mit mehreren StB´s besprochen habe (sei es ehemalige Chefs, UN-StB, WP´s, StB´s auf Fortbildungen, ehemalige Ausbilder) aber auch eben in Haufe lese. Mir wäre es doch auch lieber wenn es anders wäre. Aber diese einheitliche klare Definition fehlt. Leider. Und damit stehen mehrere Meinungen im Raum. Und ich erkenne kein komplett richtig.

0 Kudos
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 26 von 38
755 Mal angesehen

@renek  schrieb:

...................Und weil das alles so ist, gebe ich Trinkgeld nie(!) in Form von EC-Zahlungen, sondern immer bar. Damit hat auch der Gastronom später kein Problem.

 


Warum? TSE-Nachweis an AN reicht doch für stfr.!

0 Kudos
renek
Fachmann
Offline Online
Nachricht 27 von 38
743 Mal angesehen

Ich möchte noch folgendes nachlegen, weil ich die Mandanteninfo nicht vorliegen habe:

 

"Die Steuerfreiheit gilt seit 01.01.2002 ohne betragsmäßige Begrenzung." -> Hier ist die Frage welche Steuerfreiheit gemeint ist, m.E.n. EStG § 3 Nr. 51 und NICHT UStG.

 

Und jetzt zur TSE: das ist doch noch immer kein Sachgrund für die Steuerfreiheit nach UStG! Versteht mich nicht falsch, aber ich sehe hier nirgends, dass es nach irgendeiner Regel umsatzsteuerlich freigestellt ist. Und darüber reden wir.

 

Einzig (und da wiederhole ich mich halt gerne), kann ich einen durchlaufenden Posten sehen, wenn der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung es entsprechend regeln!

 

Bitte zeigt mir genau wo im UStG steht, dass Trinkgelder frei sind. Ich will es ja akzeptieren, nur die Begründung muss doch dafür auch nachvollziehbar sein (auch für den Betriebsprüfer)...

0 Kudos
StB_
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 28 von 38
736 Mal angesehen

@renek  schrieb:

Und weil das alles so ist, gebe ich Trinkgeld nie(!) in Form von EC-Zahlungen, sondern immer bar. Damit hat auch der Gastronom später kein Problem.

ja, das ist aber sicher generationsbedingt. Ich mache das bislang auch immer bar, allerdings hatte ich zuletzt nur einen 20 € Schein und dann auf  4 € Trinkgeld rausgeben zu lassen, fand ich doof und habe die 4 € über ec bezahlt. Den Kellner (nicht Inhaber) habe ich gefragt, ob das ok wäre. Antwort: "gar kein Problem". Aus Rechnung und Zahlung ist ja auch ersichtlich, dass eine freiwillige Trinkgeldzahlung vorlag.

 

Nachtrag: aus dem aktuellen Newsletter von Taxnews:

 

Ein witziges Urteil des FG Köln zur Frage, ob die Zahlung von 1,3 Mio. EURO ein steuerfreies Trinkgeld darstellen kann?

 

Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 29 von 38
721 Mal angesehen

@renek  schrieb:

 

Allerdings eben nur unter der Voraussetzung, dass es eine arbeitsvertragliche Vereinbarung gibt die zu Grunde gelegt werden kann. Denn es muss ja die Vereinnahmung im Namen und auf Rechnung eines Dritten erfolgen!

 


Im ersten Schritt gibt der Gast ein Trinkgeld, dass der Unternehmer per Kartenzahlung erhält. Die Zahlung ist vom Kunden als Trinkgeld für das Personal (Bedienung, Küchenpersonal, Friseur o.ä.) bestimmt, im Regelfall aber nicht als zusätzliche Zahlung für das Unternehmen gemeint. Das heißt, der Gast "entscheidet", dass er eine Zahlung an den Unternehmer leistet, die nicht für den Unternehmer bestimmt ist. Die Einnahme ist also erst einmal ein Durchlaufender Posten. Hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Unternehmer und seinen Mitarbeitern nicht erforderlich.

 

Voraussetzung dafür, dass es dann auch als Durchlaufende Posten beurteilt werden kann, ist die Auszahlung des Trinkgeldes an die Arbeitnehmer. Und auch hierfür muss m.E. es nicht zwingend eine schriftliche Vereinbarung geben. Das hängt letztlich auch von der Größe des Betriebes ab.

 

Bei größeren Restaurants wird es eine derartige Vereinbarung geben, in der dann auch die Verteilung des Geldes auf alle (also auch auf Küchenpersonal) geregelt ist und dass auch das in bar gezahlte Trinkgeld entsprechend mit verteilt werden muss. Das sollte das Unternehmen schon haben, um Streitigkeiten zu vermeiden, wer was bekommt.

 

Bei kleineren Betrieben wird dies nicht unbedingt schriftlich geregelt sein, sondern letztlich mündlich vereinbart werden. Das wird aber auch dem Finanzamt reichen, wenn es auch tatsächlich so umgesetzt wird. Wichtig ist dabei, dass die konkreten Beträgen ausgezahlt werden und nicht irgendwelche Phantasiebeträge, bei denen sich die Einnahmen nicht nachweisen lassen.

 

Gerade bei Kleinbetrieben (Friseur mit 1-3 Angestellten) ist es nicht unüblich, dass die Mitarbeiter am Ende des Tages das Trinkgeld des Tages in bar ausgezahlt bekommen. Hierzu hat es auch noch nie Beanstandungen des Finanzamts gegeben.

 

Und auch Haufe schreibt, dass Trinkgelder für die AN bei Kartenzahlung als Durchlaufender Posten gebucht werden müssen, damit diese steuerfrei bleiben: Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig buch ... / 3 Einsatz von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe (auch umsatzsteuerfrei, da in dem Beispiel auch keine USt gebucht wird).

 

 

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 30 von 38
722 Mal angesehen

@renek  schrieb:

..............Und jetzt zur TSE: das ist doch noch immer kein Sachgrund für die Steuerfreiheit nach UStG! Versteht mich nicht falsch, aber ich sehe hier nirgends, dass es nach irgendeiner Regel umsatzsteuerlich freigestellt ist. Und darüber reden wir.......................

 

.................Bitte zeigt mir genau wo im UStG steht, dass Trinkgelder frei sind. Ich will es ja akzeptieren, nur die Begründung muss doch dafür auch nachvollziehbar sein (auch für den Betriebsprüfer)...


 

Das ist aber nicht mehr zeitgemäß. Nachfolgendes BMF-FAQ nur als "ein" Beispiel:

 

Bundesfinanzministerium - Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug

 

cro_0-1706690375149.png

 

Das Wort -absichern- ist zeitgemäß. Angestellte (NICHT Unternehmer!) und UStG?? Nicht steuerbar?? 

 

37
letzte Antwort am 11.04.2024 12:20:23 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage