abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Trinkgeld Lohnart

37
letzte Antwort am 11.04.2024 12:20:23 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
renek
Meister
Offline Online
Nachricht 31 von 38
626 Mal angesehen

@cro  schrieb:
Angestellte (NICHT Unternehmer!) und UStG?? Nicht steuerbar?? 

Das AN nicht USt-pflichtig sind war nie das Thema! Es ging um die Vereinnahmung durch den UN (also AG), welcher ja sehr wohl dem UStG unterliegt - es sei denn auch das ist von mir falsch verstanden.

 

Zumindest - und dafür danke ich auch - gibt es jetzt mal eine offizielle Begründung (auch für den Links von @Uwe_Lutz muss ich mich bedanken). Um was anderes um mich "zu biegen" ging es doch nicht.

 

Auch die Ausführungen von @Uwe_Lutz können nachvollzogen werden (was ja wichtig ist wenn man ohne TSE unterwegs ist), wobei ich da nicht zu 100% einverstanden bin, was aber nicht das Thema ist.

 

Faktisch haben wir eine FAQ (wie auch immer man zu so nen Sch... steht) welche auch noch relativ jung ist(?) und einen Link von Haufe der weiterhilft.

 

Danke dafür, das sind Quellen mit denen man arbeiten kann.

 

[EDIT]

Wobei ehrlicherweise ja die Aussage des BMF ja nur sagt: "Zeichne bitte getrennt auf wenn es nicht für den Unternehmer sein soll". Zur Steuerfreiheit selbst nimmt es keinen Bezug.

0 Kudos
salzinger
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 32 von 38
609 Mal angesehen

Wenn ich von Steuerbefreiung schreibe/geschrieben habe, dann meine ich immer den ESt § 3 Nr. 51 EStG und nur darauf bezog sich mein erster Beitrag. Hier behaupte ich weiterhin, dass es herrschende Meinung ist, dass der Zahlungsweg keine Rolle spielt - siehe Datev, diverse IHKs, Handwerkskammern, Kassenhersteller, ... - mit etwas googeln leicht zu finden. D.h. nicht, dass es keine Konstellationen gibt, in denen das Trinkgeld nicht doch mal ESt-pflichtig sein kann (z.B. Arbeitgeber bestimmt über die Verteilung)

 

Die USt wurde erst später ins Spiel gebracht.

Hier ist erst einmal zu prüfen, ob überhaupt steuerbar - hier hab ich bereits meine Zweifel, da es bezogen auf das Trinkgeld am Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Trinkgeldgeber fehlt.

Wenn nicht steuerbar, muss ich mir über eine Steuerbefreiung (die es tatsächlich nicht gibt) keine Gedanken mehr machen.

Nur Notfalls kann ich mit § 10 UStG weiterargumentieren, nach dessen Wortlaut ist das Trinkgeld sehr wahrscheinlich kein Entgelt ist.

 

Bin gespannt ob ich das ganze mal mit einem BP diskutieren muss, zumal ich jetzt schon die erste Trinkgeldtaste (0%, 10%, 15%) auf dem EC-Terminal gesehen habe. Ich gehe davon aus, dass das unbare Trinkgeld damit zunimmt.

Aus der Diskussion in diesem Forum klinke ich mich jetzt aber mal aus. 

 

 

 

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 33 von 38
573 Mal angesehen

@renek   @salzinger @Uwe_Lutz @Gelöschter Nutzer  u.v.m. Vielen Dank! Es hat mich enorm weitergebracht, was hier zum Trinkgeld (Spektrum) vorgebracht wird. Ich habe meine relativ feste Meinung, aber ohne verbindliches von "BP-Kartei", BMF und Gerichten, schwimmt man (ich jetzt wieder) doch in diesem, dummer Weise, "zukunftsträchtigen" Bereich.

 

 

Nachtrag:

Mehr als ein Dutzend unserer Gastronomen arbeiten seit ca. 2022 Trinkgeld an AN über die TSE ab.

Daniel21
Beginner
Offline Online
Nachricht 34 von 38
513 Mal angesehen

Kurzer Bericht aus der Praxis:

Differenzen zwischen Kartenzahlung und Rechnungsbetrag werden vom Kassensystem automatisch als TIP erfasst. Landen auf einem durchlaufenen Posten und werden vom System am Ende aus dem Bargeldbestand wieder abgezogen. (dies ist Standard bei den meisten Kassensystemanbietern in der Gastronomie)
Mitarbeiter entnehmen am Ende des Tages den o.g. Kartenzahlungs-TIP aus der Kasse in Bar (Vereinbarung mit dem Arbeitgeber existiert), wie sich das untereinander / mit dem Küchenpersonal aufteilen ist zwischen ihnen alleine geregelt und funktioniert.
Bisher keine Beanstandung in einer BP.

renek
Meister
Offline Online
Nachricht 35 von 38
478 Mal angesehen

@Daniel21  schrieb:

Mitarbeiter entnehmen am Ende des Tages den o.g. Kartenzahlungs-TIP aus der Kasse in Bar (Vereinbarung mit dem Arbeitgeber existiert)


Vielleicht wurde das ja etwas überlesen, oder ich habe es wirklich missverständlich geschrieben, aber genau DAS war gar kein Thema von mir. Schon alleine die Vereinbarung war für mich die Grundlage eines durchlaufenden Postens.

 

Es gibt aber auch noch andere Bereiche abseits der Gastronomie (allgemein der Einzelhandel in dem ich auch bin), die bspw keine TSE-Pflicht haben und bei denen Gelder über das Kartenterminal abgerechnet wird. Und wir haben bspw auch keine Vereinbarungen über Trinkgelder die über das UN abgerechnet und an den AN zurückgegeben werden. Insofern ist es für mich auch so wichtig etwas greifbares vorzuweisen, denn in einer BP zieht das Argument "haben die in der Datev-Community geschrieben" mal so gar nicht (also davon gehe ich zumindest aus).

 

Hartnäckige Gegenfragen sind also nicht böse. Und da bin ich auch froh dass es Leute wie bspw @Uwe_Lutz gibt, die sich hier wirklich sehr viel Mühe geben qualifizierte Antworten zu geben. 👍

deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 36 von 38
347 Mal angesehen

Das Thema ploppt in der Tat immer wieder in der Gastronomie auf.

 

Bei meiner Frisörmandantin haben alle Mitarbeiterinnen noch ein Kässchen an der Kasse stehen, wo dann Bargeld eingeworfen wird... gute alte Zeit...

 

In der Gastro sieht das anders aus und ich würde das Thema nochmals gerne hochholen und versuchen zusammenzufassen:

 

Zweifellos ist Trinkgeld an den Unternehmer nach §3 Nr. 51 EStG nicht steuerfrei; es gehört zudem auch als Nebenleistung in die BMG nach §10 UStG.

 

Zweifellos ist direktes Trinkgeld vom Gast an den Arbeitnehmer nach §3 Nr. 51 EStG steuerfrei;  umsatzsteuerlich nicht steuerbar, mangels Unternehmereigenschaft des Arbeitnehmers.

 

Mir geht es nur um den §3 Nr. 51 EStG ! 

 

Hierfür muss eine direkte Leistungsbeziehung für die erbrachten Leistung zwischen Gast und Service bestehen und das Trinkgeld ist konkret dem leistenden Mitarbeiter zuzurechnen.

 

Es wird nicht beanstandet, wenn das Geld in einem Trinkgeldpool gesammelt wird und später verteilt wird.

 

Aber: Das Trinkgeld muss in der zutreffenden Höhe, wie es vom Gast an den einzelnen Servicemitarbeiter bezahlt wurde, ausgezahlt werden oder ist es vielmehr nicht schädlich, wenn hier eine anteilige Aufteilung unter den Servicekräften erfolgt?

Oftmals wird man ja auch von verschiedenen Servicekräften bedient, womit die Lösung auch nachvollziehbar ist.

 

Die Einbeziehung des Küchenpersonals sehe ich mindestens kritisch, weil hier eben kein direkter Gast-Mitarbeiter-Bezug besteht.

 

Es sei denn, der Gast lässt sich den Koch an den Tisch kommen und drückt ihm noch etwas in die Hand, was eher die Ausnahme ist. Zumeist bleibt es beim Zahlen bei einem ausdrücklichen Dank an die Küche und das Trinkgeld wird vom Service eingenommen.

 

Im Netz gibt es die tollsten Aufteilungsmodelle und Tipps, aber es wird im Prinzip nicht darauf hingewiesen, dass diese Trinkgelder nicht mehr unter den §3 Nr. 51 EStG fallen, sondern als sonstigen Einnahmen dann in der ESt-Erklärung des Servicemitarbeiters zu erklären sind; ob das in der Praxis überhaupt jemand macht, sei dahingestellt. Es geht ja nur um die Theorie.

 

Erst gestern waren wir in eine größren Brauereigaststätte, die knallevoll war und es nur so wuselte von Servicekräften.
Ich bezahle per EC und auch das Trinkgeld, wenn "es keine Umstände" macht. "Das ist o.k.", höre ich immer und nie, man hätte es lieber bar.

Andernorts hatte ich schon gesehen, dass der Beleg den Hinweis enthielt, "es bediente Sie Frau XY"; gestern hatte ich den Rechnungsbetrag + TIP (ohne namentliche Nennung) und das passte so einwandfrei.

 

Ich fragte mal nach, wie sie das mit dem Trinkgeld denn machen würden. Das gesamte Trinkgeld wandert in eine Pool und wir über eine Woche gesammelt. Am Sonntag wird das Trinkgeld dann quotal nach den geleisteten Arbeitsstunden in der vergangenen Woche aufgeteilt und selbstverständlich das Küchenpersonal gleichwohl bedacht.
"Ohne das, was die in der Küche produzieren, bekämen wir kein Trinkgeld."

 

In dem Fall ist das Trinkgeld nicht von nach §3 Nr. 51 EStG steuerbefreit. Insofern ist auch eine Dokumentation des Trinkgeldes überflüssig; das EC-Trinkgeld wird bei Vereinnahmung auf Durchlauf gebucht und bar der Kasse entnommen (Durchlauf-Gegenbuchung) und in den Trinkgeld-Topf überführt, wo dann nach Gusto verteilt werden kann; allerdings nicht steuerfrei.

 

Das Trinkgeld wurde lediglich treuhänderisch für Dritte vom Arbeitgeber bis zum Wochenende verwaltet und dann zur Verteilung ausgegeben. Als Arbeitgeber hat er keine Bewandtnis, das Trinkgeld zur versteuern, da diese dem Arbeitnehmer obliegt.

 

Dieser wird dann sicherlich in seiner jährlichen Steuererklärungen die über das ganze Jahr verdienten Trinkgelder als sonstige Einnahmen versteuern... ja nee, is schon klar.

 

Mangels Dokumentation(-spflicht) fehlt indes auch eine Besteuerungsgrundlage und es ist unwahrscheinlich, dass das Finanzamt Service-Mitarbeitern pauschale Trinkgeld-Einnahmen im Schätzwege zuordnet...

 

Praktisch, aus dem Tagesgeschäft, betrachtet, bleibt das Trinkgeld für den Arbeitnehmer also auch praktisch steuerfrei . . . 

 

Will sagen:

Erhält der Service-Mitarbeiter nicht exakt das Trinkgeld, das ihm persönlich vom Gast als "Geste" überlassen wurde, ist keine Steuerfreiheit nach §3 Nr. 51 EStG gegeben, was allerdings letztlich ein "zahnloser Tiger" ist, wie auch die einzelnen Detailregelungen.

 

Der Arbeitgeber kann für die "Trinkgeld-Steuer" nicht haftbar gemacht werden, weil sich die Trinkgelder weder in seiner betrieblichen, noch in der Anstellungssphäre seiner Mitarbeiter befindet.

 

Eine Auszahlung von Trinkgeld hat damit auch niemals etwas auf einer Lohnabrechnung zu suchen.

 

Die einschlägigen Normen, auch die Auffassung des BFH habe ich versucht bestmöglich zu interpretieren.

 

Wenn ich hier vereinzelt falsch liege, wäre ich für eine Korrektur dankbar, denn offenbar ist das Thema ein Dauerbrenner.

 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 37 von 38
310 Mal angesehen

@deusex  schrieb:

 

 

Will sagen: Erhält der Service-Mitarbeiter nicht exakt das Trinkgeld, das ihm persönlich vom Gast als "Geste" überlassen wurde, ist keine Steuerfreiheit nach §3 Nr. 51 EStG gegeben.

 

 


Woraus schießen Sie dies?

 

Der BFH hat auf jeden Fall kein Problem mit einem Trinkgeldpool und der Verteilung an alle AN (z.B. Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof, Tz 23 m.w.N.).

 

Im entschiedenen Fall wird ein "Verteilungsschlüssel" angewandt, der nicht erforderlich wäre, wenn jeder AN genau das bekommt, was an ihn gezahlt wurde.

 


@deusex  schrieb:

 

 

Eine Auszahlung von Trinkgeld hat niemals etwas auf einer Lohnabrechnung zu suchen.

 

 


Warum nicht? Trinkgeld ist steuerfreier Arbeitslohn - gleiches BFH-Urteil, Tz 13 + 14.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 38 von 38
306 Mal angesehen

 

Der BFH hat auf jeden Fall kein Problem mit einem Trinkgeldpool und der Verteilung an alle AN (z.B. Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof, Tz 23 m.w.N.).

 

 

"Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben wird, so dass sie entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben"

 

Sehr gut. Danke. Würde das dann auch das Küchenpersonal einschließen, welches ja keinen direkten Bezug zum Gast hat? 16 d. Urteils.

 

1. Poolverteilung - hatte bereits editiert.

 

2. Nun, aus den Schlussfolgerung ist hier eine Leistungsbezug zwischen Gast und Servicekraft, womit das Trinkgeld m.E. nichts mit der Sphäre des Arbeitgebers zu tun hat. Vgl. 15 + 16 des Urteils.

"weil die durch die Zuwendung "belohnte" Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden."

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
37
letzte Antwort am 11.04.2024 12:20:23 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage