@Claudia- schrieb: Bei der Ursprungsfrage nach einem Mitarbeiter im Außendienst gehe ich nicht von einem Einzelunternehmer aus. Da geht es auch um einen Mitarbeiter, welcher das Fahrzeug ausdrücklich auch privat nutzen darf. Ich hatte mich aber auf Ihren Kommentar bezogen, bei dem es um das ausdrückliche Untersagen der privaten Nutzung (Firmenvereinbarung) ging; bei Vorhandensein eines privaten Kfz. Grundsätzlich ist eine solche Firmenwagenvereinbarung richtig und wichtig und wenn die Einhaltung nachweislich kontrolliert wird (z. B. Fahrtenbuch), ist daran auch nix auszusetzen. Sobald dies aber durch irgendetwas erschüttert wird, könnte es Probleme geben. Ich erinnere mich immer noch an die zähen Diskussionen mit einem LSt-Außenprüfer, der bei einem mobilen Pflegedienst die große Keule auspacken wollte. Die Mitarbeiter, welchen einen festen Kundenstamm zu betreuen und diesen mit dem betrieblichen Pkw abgeklappert hatten, sind abends meistens nicht auf den Fuhrparkhof zurückgekehrt, sondern vom letzten Kunden nach Hause gefahren. Morgens ging es dann von zuhause aus zum ersten Kunden. Der Prüfer kam dann mit abgeschlossenem Parkhof inkl. Protokollierung der Schlüsselaus-/rückgabe (gab es natürlich nicht) bzw. Fahrtenbuch (nicht regelmäßig geprüft) um die Ecke, um hier geldwerte Vorteile zu generieren. Er ist dann von seinem Vorhaben abgerückt, weil es dann doch zu viel Arbeit gewesen wäre bei einem recht überschaubaren Ergebnis. Natürlich nicht ohne den Hinweis, dass doch bitteschön in Zukunft darauf zu achten wäre. (*) Was ich damit meine: Ergebnisse aus Prüfungen des DRV-Prüfdienstes entfalten schon lange keinen Bestandsschutz mehr (siehe u. a. auch den Hinweis im Prüfbericht auf die "stichprobenhafte Prüfung"), es gibt auch immer wieder, ähnlich wie bei der FinVerw, andere Prüfungsschwerpunkte und selbst der/die ein/e Prüfer/in kann die Prüfungshandlungen anders ausgestalten als der/die Vorgänger/in. (*) Dieses Beispiel kommt aus einer LSt-AP, könnte aber auch für die SV gelten.
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