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Minusstunden rückwirkend abrechnen

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letzte Antwort am 01.07.2026 14:55:40 von Claudia-
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Hamburger1982
Einsteiger
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Wir haben einen Mitarbeiter, der knapp 230 Minusstunden hat. (Austritt war zum 31.05.2026) 

Er wurde bis zum 31.01.2026 als Midijobber, danach als Minijobber (auf der selben Personalnr.) abgerechnet.

Die Minusstunden sollen nun von ihm zurück gefordert werden. 

Ich hatte mir gedacht, dass ich ihm als Midijobber so viel Gehalt abziehe, dass er € 1,00 über der Minijob Grenze liegt. Also in 2026 € 604,00 und in 2025 € 557,00 verdient. 

Für den Januar 2026 funktioniert das auch, aber er rechne die Lohnsteuer für 2025 nicht korrekt zurück. 

 

Hat jmd. eine Idee, wie das klappen könnte? Oder wie man die Minusstunden korrekt zurück rechnen könnte. 

 

Ich freu mich auf kreative Ideen.

 

Danke 

 

DATEV-Mitarbeiter
Anna_Sonnenberg
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 6
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Hallo @Hamburger1982,

für eine Korrektur der Lohnsteuer bzw. der Lohnsteuerbescheinigung 2025 ist das steuerliche Entstehungsprinzip erforderlich.

Nachberechnungen / Korrekturen in das Vorjahr mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip sind jedoch nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig.

In LODAS und Lohn und Gehalt konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit der Finanzbehörde noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar auswählen.

Weitere Informationen zu Nachberechnungen auf das Vorjahr finden Sie hier: https://help-center.apps.datev.de/documents/1034430

Rechtlich können wir Sie zu diesem Sachverhalt nicht beraten. Bitte halten Sie Rücksprache mit den zuständigen Institutionen.
Vielleicht möchte noch jemand aus der Community seine Erfahrungen an dieser Stelle teilen?

Beste Grüße Anna Sonnenberg
Personalwirtschaft I DATEV eG
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lohnexperte
Meister
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Nachricht 3 von 6
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Hallo @Hamburger1982 ,

 


@Hamburger1982  schrieb:

Wir haben einen Mitarbeiter, der knapp 230 Minusstunden hat. (Austritt war zum 31.05.2026) 

Er wurde bis zum 31.01.2026 als Midijobber, danach als Minijobber (auf der selben Personalnr.) abgerechnet.

Die Minusstunden sollen nun von ihm zurück gefordert werden. 

 


Ich frage mich, welcher Verantwortliche vorher so blind oder / und untätig war ... Warum wurde bei einem so hohen Minusbestand nicht schon längst mal an den Mitarbeiter herangetreten und ein Abbau der Minusstunden (bzw. Abzug vom laufenden Entgelt) besprochen bzw. die mangelnde Arbeitsleistung thematisiert?

 

Ggf. kann sich der Mitarbeiter auch auf den Annahmeverzug berufen, weil er zwar seine Arbeitskraft anbot, diese vom Arbeitgeber aber nicht in Anspruch genommen wurde? Arbeitsrechtlich für mich zumindest fraglich; deshalb: 

 

Mir fehlen dafür leider kreative Ideen.

 

VG

alma82
Fortgeschrittener
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Nachricht 4 von 6
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Moin, 

 

hat da mal ein Arbeitsrechtler drüber geschaut?

Würde ich dem Mandanten dringend raten.

 

Gruß Alma82

Admin_Patrick
Einsteiger
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Hallo Hamburger1982,

 

ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen.

 

Vor einer Korrektur sollte der Mandant unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht einbeziehen, da die Minusstunden nicht einfach so abgezogen werden dürfen. Hier kommt es auf verschiedene Einzelfälle an.

 

Wenn es keine klare vertragliche Grundlage gibt, etwa im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag dürfte der Abzug der Minusstunden fast unmöglich sein.

 

In der Mandantschaft hatten wir einen Fall mit Minusstunden, welcher dem Mandanten voll um die Ohren geflogen ist, der Arbeitnehmer hat voll Recht bekommen.

 

VG

„Wenn du das Unmögliche ausgeschlossen hast, dann ist das, was übrig bleibt, die Wahrheit, wie unwahrscheinlich sie auch ist.“
(Zitat von Arthur Conan Doyle)
Claudia-
Erfahrener
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Nachricht 6 von 6
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Die Lohnsteuer aus 2025 bekommst du erst mit der Abrechnung 2026 verrechnet. Dort müsste eine Nachberechnung VJ drin sein. Allerdings, wie meine Vorredner schon geschrieben haben, würde ich von einer Rückforderung in dieser Höhe abraten, da der Fehler eindeutig in der Abrechnung vom Arbeitgeber liegt.

 

Selbst wenn arbeitsrechtlich Minusstunden abgezogen werden, darf eine Nachberechnung zu Lasten des Arbeitnehmer immer maximal für die letzten 3 Monate erfolgen. Deshalb kann man z. Bsp. auch nicht nach einer Betriebsprüfung nachberechnete SV-Kosten beim AN einfordern.

 

Im Zweifelsfall geht der Arbeitnehmer zum Arbeitsgericht, klagt seinen Lohn ein und bekommt Recht. Und wenn er schon mal da ist, Kündigungsschutzklage vielleicht noch hinterher usw...  Dann kommt dem Arbeitgeber die ganze Sache noch teurer.

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letzte Antwort am 01.07.2026 14:55:40 von Claudia-
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