Hallo @NinaJ, 1. Der Divisor mit dem 4,35-fachen der wöchentlichen Arbeitszeit ist für SFN-Abrechnung fest vorgeschrieben. 2. SFN-Zuschläge, die nicht erarbeitet wurden, sind steuer- und sv-pflichtig aus dem Durchschnittsspeicher zu berechnen. Steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Soweit Zuschläge gezahlt werden, ohne dass der Arbeitnehmer in der begünstigten Zeit gearbeitet hat, z. B. bei Lohnfortzahlung an Feiertagen, im Krankheits- oder Urlaubsfall oder bei Lohnfortzahlung an von der betrieblichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder, sind sie steuerpflichtig. Diese und weitere Informationen zur SFN-Abrechnung finden Sie auch in DATEV LEXinform online in folgendem Dokument: https://lexinform.apps.datev.de/document/5300574
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