Hallo Kakü, in dem Angestelltenverhältniss ist der Mitarbeiter nicht über die KSK versichert. KSK ist nur für selbständig tätige Personen. Er muss also ganz regulär für den Job als Angestellter über eine reguläre KK versichert werden. Den KSK Beitrag muss er aus eigener Tasche separat zahlen. Der bemisst sich ja dann auch anhand seiner Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Auszug: Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden. Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Selbständig ist die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur, wenn sie keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darstellt.
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