Hallo, ab Juni diesen Jahres gab es ja eine Änderung beim Mutterschutz. Da ich derzeit keine schwangeren Mitarbeiterinnen abzurechnen habe, hatte ich mich noch nicht damit auseinander gesetzt. Aber siehe z.B. hier: Welche Regelungen gelten bei Fehl- und Totgeburten? Wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen sehr schmerzhaft und belastend. Am 1. Juni 2025 werden mit dem Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) gestaffelte Schutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Außerdem wird klargestellt, dass Frauen bei einer Totgeburt Anspruch auf einheitlich 14 Wochen Schutzfristen haben. Ob und wie lange die betroffene Frau Anspruch auf eine Schutzfrist hat, hängt daher vom konkreten Zeitpunkt des Schwangerschaftsendes ab. Die Unterscheidung zwischen Tot- und Fehlgeburt ergibt sich aus der Personenstandsverordnung: Eine Totgeburt liegt danach vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt, eine Fehlgeburt, wenn das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde, und sich in beiden Fällen keine Lebensmerkmale gezeigt haben. Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz/welche-regelungen-gelten-bei-fehl-und-totgeburten--125128 Gruß, vw
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