Guten Tag, Ihrem zweiten Beitrag in diesem Strang entnehme ich, dass Sie kein Abrechner sind, sondern für sich selber fragen und ggf. an Ihrer Lohnabrechnungsstelle zweifeln. Fakt ist: Einen Anspruch auf Zuschuss zum KG gibt es per se nicht. Dieser kann einzel- oder kollektivvertraglich vereinbart sein, ich nehme an, dies ist bei Ihnen der Fall. Das KG berechnet sich auf Basis des Gehaltes VOR der Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend berechnen sich die 50 Euro m.E. auch an diesem Betrag. Dann allerwdings auch mit den von @pogo skizzierten Konsequenzen (Steuer- und SV-Plicht, Wegfall der Unterbrechungsmeldung, ..). Ob jetzt für den Zuschuss das bisherige oder das für die Zukunft vereinbarte Gehalt anzusetzen sind da enthalte ich mich hier einer Beurteilung. Das sollte nach Kenntnis der vertraglichen Grundlage einem Arbeitsrechtler vorbehalten sein. Exkurs: Und jetzt bitte nicht falsch verstehen, das geht nicht gegen Sie persönlich, sondern ist meine höchst persönliche Meinung im Allgemeinen! Ich persönlich mag solche "Pfennigfuchserei" nicht. Ich war leider im vergangenen Jahr selber über vier Monate im KG-Bezug ohne Arbeitgeberzuschuss. Nach Wiedereingliederung bin ich glücklicherweise wieder (fast) uneingeschränkt aktiv. Und ich hatte in der Zeit des KG-Bezuges natürlich auch geringere Aufwendungen. Ich denke hier insbesondere an Fahrten Wohnung Arbeitsstätte (tägl. 25 km einfach), Parkgebühren oder Verpflegung am Arbeitsort (man bringt sich ja nicht alles mit ..). Gruß, vw
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