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Urlaubsabgeltung und Fehlstunden bei Austritt

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letzte Antwort am 13.08.2025 10:13:21 von lohnhilfe
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Cyurd
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Hallo liebe Community,

wir stehen gelegentlich vor der Herausforderung, dass Mitarbeitende bei ihrem Austritt eine erhebliche Anzahl an Fehlstunden aufweisen. Abhängig von der Höhe dieser Fehlstunden kann es vorkommen, dass Lodas für die Urlaubsabgeltung keine Sozialversicherungsbeiträge mehr berechnet. Dieses Vorgehen wurde nun mehrfach im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung beanstandet. Leider konnte die Prüferin hierfür keine Lösung anbieten.

 

Daher die Frage hier in die Runde: Habt ihr ähnliche Fälle erlebt, und wie handhabt ihr die Abrechnung in solchen Situationen?

rschoepe
Experte
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Ich habe eine Mandantin, die hat einer Mitarbeiterin schon im Vorfeld immer wieder 40 Stunden pro Monat abgezogen, damit es gar nicht so weit kommen konnte. Das wäre auch meine Empfehlung.

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vw
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@rschoepe  schrieb:

Ich habe eine Mandantin, die hat einer Mitarbeiterin schon im Vorfeld immer wieder 40 Stunden pro Monat abgezogen, damit es gar nicht so weit kommen konnte. Das wäre auch meine Empfehlung.


n'Abend,

 

wobei sich mir dann die Frage stellt, ob der Arbeitsvertrag nicht hinsichtlich Arbeitszeit und Gehalt nicht angepasst werden müsste, da (ggf. durch organisatorische Änderungen, etc. in der Vergangenheit mittlerweile) überdimensioniert.

 

Ganz abgesehen von der grundsätzlichen Problematik bei Arbeitszeitkonten: wer hat das AZK-Defizit zu verantworten. Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ... 

Aber da sind wir im Arbeitsrecht; da sind im Zweifel dann die Juristen am Zuge ...

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
lohnexperte
Fachmann
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Hallo @Cyurd ,

 

ich schließe mich meinen Vorschreibern an und verweise darauf, dass hier die Probleme an anderer Stelle liegen:

 


@vw  schrieb:

 

wobei sich mir dann die Frage stellt, ob der Arbeitsvertrag nicht hinsichtlich Arbeitszeit und Gehalt nicht angepasst werden müsste, da (ggf. durch organisatorische Änderungen, etc. in der Vergangenheit mittlerweile) überdimensioniert.

 

Ganz abgesehen von der grundsätzlichen Problematik bei Arbeitszeitkonten: wer hat das AZK-Defizit zu verantworten. Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ... 

Aber da sind wir im Arbeitsrecht; da sind im Zweifel dann die Juristen am Zuge ...


Wenn der Arbeitgeber kein Bewusstsein für solche arbeitsrechtlichen und organisatorischen Zusammenhänge und Maßnahmen hat, ist ganz einfach die Basis für eine korrekte Abrechnung nicht gegeben. Da kann auch kein Lohnabrechner mehr zaubern. Hilfreich ist an dieser Stelle vielleicht wieder einmal, dass DATEV (zu Recht!) etwas "nicht kann" bzw. "nicht macht" und das Problem dann innerhalb der SV-Prüfungen "gelöst" wird. 

 

Fazit: In den nächsten Mandantenrundschreiben einen entsprechenden Hinweis plazieren oder im nächsten Mandantengespräch informieren, dass regelmäßig (spätestens jedoch im Falle längerer entgeltloser Fehlzeiten), zeitnah und arbeitsrechtskonform der finanzielle Ausgleich von Arbeitszeitkonten, Mehrarbeit und ggf. abgeltungsfähigen Resturlaubsansprüchen (die ansonsten verfallen würden und die der Arbeitgeber trotzdem auszahlen möchte) stattfinden sollte, weil anderenfalls keine korrekte Abrechnung mehr möglich ist und entsprechende Mehrbelastungen im Rahmen einer Betriebsprüfung auf den Arbeitgeber zukommen. 

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

Cyurd
Beginner
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Vielen Dank für eure Rückmeldungen. Diese Fälle entstehen meistens durch unentschuldigtes Fehlen. Hinzu kommt eine sehr hohe Fluktuation, sodass die besagten Mitarbeiter sehr zeitnah das Unternehmen wieder verlassen. Daher ist ein rechtzeitiges Eingreifen meist schwierig. Uns ist bewusst, dass hier schon an den Stellschrauben vor Ort gedreht werden muss, leider sieht die Realität anders aus. 

 

Aus diesem Grund suchen wir nach einer abrechnungstechnischen Lösung!

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lohnhilfe
Meister
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Unentschuldigtes Fehlen sollte dann grundsätzlich direkt, spätestens mit der Abrechnung im Folgemonat, über die Fehlzeitenerfassung (bei ganzen Tagen) oder die Bewegungsdaten (bei einzelnen Stunden) erfolgen, für die tatsächlichen Monate (Nachberechnung).

 

Bei Endabrechnung mit Verrechnung der Überzahlungen mit einer Urlaubsabgeltung sollten die Fehlstunden/Tage den tatsächlichen Monaten zugeordnet werden, so dass die Beiträge der entsprechenden Monate nachkorrigiert werden. dann wird auch die SV der Urlaubsabgeltung korrekt berechnet. Dann werden zwar die Abrechnungen der Vormonate neu erstellt, aber das ist dann ja auch korrekt.

LG
VM
5
letzte Antwort am 13.08.2025 10:13:21 von lohnhilfe
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