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Mutterschutzfristen nach Totgeburt

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letzte Antwort am 31.07.2025 18:29:50 von vw
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HimmelBlau265
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 2
116 Mal angesehen

Hallo liebe Community! 🙂

 

Ich möchte heute einen etwas außergewöhnlichen Fall mit euch teilen und bin neugierig, ob jemand von euch vielleicht schon Ähnliches erlebt hat.

 

Es handelt sich um folgende Situation: Eine Mitarbeiterin von uns, hatte leider eine Totgeburt nach der 24. Schwangerschaftswoche. Wir haben die Daten unter dem Reiter Mutterschutz eingeben und die Mutterschutzfrist errechnet bekommen. Nun hat sie aber die Rückmeldung von Ihrer Krankenkasse erhalten, dass sie Anspruch auf 14 Wochen Mutterschutz hätte. Die fehlenden 6. Wochen würden quasi hinten dran gehängt. 

Nach Rücksprache mit der Krankenkasse würden sie diese Aussage nochmal intern prüfen. 

 

Bei Mutterschaftsleistungen ist dies individuell möglich, aber meines Wissens nicht beim Mutterschutz. Zumal folgende § dies aushebeln. 

 

Die vorgeburtlichen Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 MuSchG werden allerdings bei Fehlgeburten der Sache nach nicht angewendet (vgl. § 3 Abs. 5 S. 3 MuSchG).

Ebenfalls nicht anwendbar sind die Vorschriften, dass bei vorzeitiger Entbindung sich die nachgeburtlichen Schutzfristen um den Zeitraum der Verkürzung verlängern (vgl. § 3 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 3 MuSchG).

 

Habt ihr so etwas schon einmal gehört oder selbst erlebt? Ich bin sehr gespannt auf eure Geschichten und Erfahrungen! Danke im Voraus für eure Offenheit und euren Austausch. 

 

Liebe Grüße

J

 

vw
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 2
96 Mal angesehen

Hallo,

ab Juni diesen Jahres gab es ja eine Änderung beim Mutterschutz. Da ich derzeit keine schwangeren Mitarbeiterinnen abzurechnen habe, hatte ich mich noch nicht damit auseinander gesetzt. Aber siehe z.B. hier:

 


Welche Regelungen gelten bei Fehl- und Totgeburten?

Wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen sehr schmerzhaft und belastend. Am 1. Juni 2025 werden mit dem Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) gestaffelte Schutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Außerdem wird klargestellt, dass Frauen bei einer Totgeburt Anspruch auf einheitlich 14 Wochen Schutzfristen haben. Ob und wie lange die betroffene Frau Anspruch auf eine Schutzfrist hat, hängt daher vom konkreten Zeitpunkt des Schwangerschaftsendes ab. Die Unterscheidung zwischen Tot- und Fehlgeburt ergibt sich aus der Personenstandsverordnung:

  • Eine Totgeburt liegt danach vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt,
  • eine Fehlgeburt, wenn das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde,

und sich in beiden Fällen keine Lebensmerkmale gezeigt haben. 

 

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
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letzte Antwort am 31.07.2025 18:29:50 von vw
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