Hallo, ja, Sie können einen weiteren Beschäftigungszeitraum anlegen. Die Meldungserstellung wird dann nur noch für diesen Beschäftigungszeitraum durchgeführt. Bei Austritt und darauffolgendem Wiedereintritt eines Mitarbeiters dürfen Sie den 1. Abrechnungsmonat im Feld "Erster abzurechnender Monat" nicht ändern. Belassen Sie den Wert so, wie Sie ihn beim Ersteintritt des Mitarbeiters erfasst haben. Bei der Anlage eines weiteren Beschäftigungszeitraum beachten Sie bitte folgende Punkte: • Pro Kalendermonat kann nur ein Beschäftigungsverhältnis abgerechnet werden. Es darf höchstens ein offener Beschäftigungszeitraum vorhanden sein. • Ein Wiedereintritt darf nicht im gleichen Monat erfolgen, in dem das letzte Beschäftigungsverhältnis geendet hat. • Eine Nachberechnung in eine Vorbeschäftigung ist nicht möglich. Sofern Ihnen bewusst ist, dass Sie Nachberechnungen auf den vorherigen Zeitraum durchführen müssen, empfehlen wir Ihnen die Abrechnung des neuen Beschäftigungszeitraum über eine zweite Personalnummer. • Für die Erstellung von DEÜV-Meldungen wird nur der aktuellste Beschäftigungszeitraum (Ein- und Austritt) herangezogen. Wenn Sie einen Eintritt für den nächsten Beschäftigungszeitraum vorerfassen wollen, müssen Sie nach der Erfassung des Austrittsdatums den letzten Beschäftigungszeitraum abrechnen, um die DEÜV-Meldung (Abmeldung wegen Austritt) zu erstellen. Geben Sie die bereitgestellte Meldung über Daten senden (auf Kanzlei- oder Mandantenebene) weiter, bevor Sie das neue Eintrittsdatum erfassen. Alle relevanten Infos zu mehreren Beschäftigungszeiträumen eines Mitarbeiters finden Sie in unserem Hilfe-Dokument - Beschäftigungszeiträume.
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