Hallo, bezüglich der Wegezeitenentschädigung kann man Folgenderweise unterscheiden: Die grundsätzliche Unterscheidung erfolgt zwischen den Baustellen mit täglicher Heimfahrt und Übernachtungsbaustellen. Das Nachfolgende betrifft jetzt lediglich die tägliche Heimfahrt. Die Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei. Sobald jedoch die Wegezeitenentschädigung steuerpflichtig ausbezahlt wird, sind es Fahrtkosten in steuerrechtlicher Betrachtung. Nach dem Steuerrecht sind die steuerfreien Wegezeitenentschädigungen in der Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, wodurch diese als Verpflegungszuschuss (Nettolohnart 9979) abgerechnet werden müssen. Die steuerfreien Fahrtkosten (Nettolohnart 9978) werden nämlich im Feld für weitere Angaben dargestellt. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die steuerfreien Wegezeitenentschädigungen, wenn es sich um eine unbezahlte Fahrt zur Baustelle handelt. Wenn der Arbeitnehmer für die Fahrzeit bereits bezahlt wird, entfällt die tarifliche Wegezeitenentschädigung. Weiter entfällt der Anspruch auf Steuerfreiheit, wenn der Arbeitnehmer länger als drei Monate auf der gleichen Baustelle beschäftigt ist. Da somit der Umstand der Wechseltätigkeit nicht mehr erfüllt ist. Sobald dieser Einsatz um vier Wochen unterbrochen ist, beginnt der Zeitraum mit den drei Monaten erneut. Dazu zählen zum Beispiel Erkrankung oder Urlaub. Ihrem Beispiel folgend, wäre zu prüfen, ob es sich arbeitsrechtlich um Arbeitszeit handelt. In der Regel beginnt und endet die tarifliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf der Baustelle (§ 3 Nr. 4 BRTV). Werden zuvor bereits Arbeiten im Betrieb verrichtet (z. B. Ladetätigkeit), beginnt die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes bereits dort. In diesen Fällen ist auch die Anfahrt zur Baustelle (Wegezeit) als Arbeitszeit zu bewerten. Erfolgt lediglich die Abfahrt des Sammeltransports vom Betriebshof und werden keine weiteren Tätigkeiten erledigt, beginnt die Arbeitszeit auf der Baustelle.
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