Hallo @ulis , @ulis schrieb: .... Den Beschluss bin ich akribisch durchgegangen, kann aber nichts darin finden, wonach das Gericht etwas zu den unterhaltsberechtigten Personen schreibt. Viele Grüße Ulis Meines Wissens ist der Drittschuldner (Arbeitgeber) verpflichtet, die Berechnungen anhand der ihm vorliegenden Daten zu den unterhaltsberechtigten Personen vorzunehmen. Und diese ihm vorliegenden Daten sind zum einen die ELSTAM bzgl. der Steuerklasse (wenn Steuerklasse III, IV oder V, dann ein erster Unterhaltsberechtigter (=Ehegatte); und zwar unabhängig davon, ob und wieviel dieser Ehegatte verdient) und bzgl. der Kinderfreibeträge sowie die Kenntnis des Arbeitgebers über Kinder. Im besten Falle fragt der Arbeitgeber noch einmal beim Mitarbeiter nach, wieviele Unterhaltsberechtigte es gibt. Und wenn diese Angaben plausibel sind und sich mit den ELSTAM decken und im Pfändungsbeschluss keine Einschränkungen stehen, dann sind eben so viele Unterhaltsberechtigte einzutragen. VG
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