Hallo, bei einer Nachberechnung ins Vorjahr gilt steuerlich das Zuflussprinzip (=Grundeinstellung in Lohn und Gehalt), d.h. die Werte, die Sie nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, werden für die Versteuerung ins aktuelle Jahr übernommen. Abweichend hiervon können Sie in den ersten drei Wochen im Januar steuerlich gemäß dem Entstehungsprinzip abrechnen. In diesem Fall werden die Werte, die Sie im aktuellen Abrechnungsmonat nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, auch steuerlich dem Vorjahr zugeordnet. Der Vorjahresmonat wird inkl. dem mit der aktuellen Abrechnung nachberechneten Wert komplett neu aufgerollt und die ermittelten Werte dem Vorjahresmonat zugeordnet und mit der Lohnsteuer-Anmeldung des aktuellen Jahres abgeführt. Gegebenenfalls wird für das Vorjahr eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt. Sind die ersten drei Wochen im Januar bereits verstrichen, darf die Nachberechnung für das Vorjahr nur noch nach dem Zuflussprinzip durchgeführt werden. Bei Nachberechnungen auf das Vorjahr, sind bei Anwendung des Zuflussprinzips die Steuermerkmale des Abrechnungsmonats gültig. Die Werte werden daher erst auf der Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Jahres ausgewiesen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Dokument - Steuerliche Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr.
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