Nein, meiner Meinung nach: 4222713 - Keine Reduzierung vertraglicher Wochenarbeitszeit durch Wochenfeiertage; Entgeltfortzahlung an Wochenfeiertagen nur bei tatsächlichem Arbeitszeitausfall; Kein zwangsläufiger Anfall von Überstunden bei Feiertag in der Woche - LEXinform online Dokument Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21-Sa-1792/19 Urteil vom 20.08.2020 aa) Soweit die Klägerin an den genannten gesetzlichen Feiertagen tatsächlich gearbeitet hat oder zumindest für einen Einsatz vorgesehen war, war damit keine Überschreitung ihrer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit verbunden. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in den jeweiligen Monaten mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet hat oder zur Arbeit eingeteilt war. bb) Soweit die Klägerin an den genannten gesetzlichen Feiertagen weder gearbeitet, noch entschuldigt gefehlt hat, sondern frei hatte, ist erst recht nicht erkennbar, weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, wegen der Feiertage über die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin von zwanzig Stunden wöchentlich hinaus weitere Stunden abzurechnen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Absatz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Nach § 2 Absatz 1 EFZG haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfallen. Dass die Klägerin an den jeweiligen Tagen eingesetzt worden wäre, wenn es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hätte, hat sie nicht dargelegt und ist auch schon deshalb unwahrscheinlich, weil in der Gastronomie, in der die Klägerin tätig ist, an gesetzlichen Feiertagen - anders als beispielsweise in der Verwaltung - regelmäßig gearbeitet wird und nach § 10 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) auch gearbeitet werden darf. cc) Soweit die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche daraus ableitet, dass sich ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit in Monaten mit gesetzlichen Feiertagen, für jeden auf die Wochentage von Montag bis Freitag fallenden Feiertag um vier Stunden reduziere, unabhängig davon, ob sie an dem Tag zur Arbeit eingeteilt war, gearbeitet hat oder frei hatte, kann dem nicht gefolgt werden. (1) Arbeitnehmer*innen müssen in einer Woche mit einem Wochenfeiertag nur dann weniger arbeiten, wenn die Arbeitsleistung infolge des Feiertags ausfällt. Nach § 2 Absatz 1 EFZG steht ihnen für die ausgefallenen Stunden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie durch den feiertagsbedingten Ausfall von Arbeitsstunden nicht schlechter gestellt werde, als sie ohne den Feiertag stünden. Die ausgefallenen Arbeitsstunden werden auf die Arbeitszeit angerechnet und müssen nicht nachgearbeitet werden. Fallen dagegen keine Arbeitsstunden aus, kann nichts angerechnet werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA (Neue Juristische Wochenschrift) 2002, 505). Arbeiten Arbeitnehmer*innen an Feiertagen, handelt es sich nur dann um Mehrarbeit oder Überstunden, wenn durch die Feiertagsarbeit die für die Woche oder den Monat dienstplanmäßig festgesetzten und der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsstunden überschritten werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe mwN (mit weiteren Nachweisen), NZA 2002, 505). Im Übrigen gibt es keinen Anspruch auf - zusätzliche Vergütung - für Feiertage. Für Feiertagsarbeit sind Arbeitnehmer*innen nach § 611a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Stunden zu vergüten, die sie gearbeitet haben. Das Gesetz sieht Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt die Regelung etwaiger Zusatzleistungen den Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA 2002, 505).
... Mehr anzeigen