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Schlechterstellung, wenn am Feiertag gearbeitet wird?

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letzte Antwort am 07.01.2026 11:38:42 von rschoepe
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tbehrens
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Ich habe ein ganz blöde Frage zum Arbeiten an Feiertagen.

 

Beispiel: Im Mai 2025 haben wir 2 Feiertage.

 

Ein Vollzeit-Arbeiter muss an diesen Tagen nicht arbeiten und erhält Feiertagslohn (2 x 8 Stunden = 16 Stunden) bezahlt.

 

Ein anderen Arbeiter muss beide Tage arbeiten (2 x 8 Stunden = 16 Stunden Stundenlohn).

 

Der AG ist nicht verpflichtet einen Feiertagszuschuss zu zahlen. Aus Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag kann sich etwas anderes ergeben.

 

Der Mandant will für diesen AN keinen Feiertagslohn bezahlen, da Feiertagslohn ist: 

 

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

 

Der Mandant meint, dass eine Entgeltfortzahlung nicht gezahlt werden muss, da ja gearbeitet wird und Arbeit bezahlt wird.

 

Aber dann erhält der AN das gleiche Entgelt, wie der AN, der zu Hause auf der Couch sitzt und den freien Tag genießt.

 

Ich gehe davon aus, dass Feiertagslohn und der normale Stundenlohn für die tatsächlich geleistete Stunden (technisch geleistete Überstunden) zu zahlen ist. Ggf. einen freiwilligen Feiertagszuschlag.

Uwe_Lutz
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Moin,

 

wenn an einem Sonn- und Feiertag gearbeitet wird, muss der Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz an einem anderen Tag einen Ersatzruhetag erhalten

§ 11 ArbZG - Einzelnorm

 

Somit arbeitet dieser Mitarbeiter dann im gleichen Umfang, so dass er nicht schlechter gestellt ist.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

tbehrens
Meister
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wenn an einem Sonn- und Feiertag gearbeitet wird, muss der Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz an einem anderen Tag einen Ersatzruhetag erhalten

Ja, aber ein Ersatzruhetag ist unbezahlt. 

 

Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 21; 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - Rn. 10, 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

lohnhilfe
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Der Tag muss mit 1012 bezahlt werden. Alles, was gearbeitet wird, sind Überstunden, die zusätzlich zu vergüten sind, oder mit bezahlter Freizeit auszugleichen.

 

Meines Erachtens nach ist der (unentgeltliche) Freizeitausgleich für einen gearbeiteten Feiertag eine zusätzliche arbeitsrechtliche Sache.

LG
VM
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Uwe_Lutz
Unerreicht
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@tbehrens  schrieb:

 

Ja, aber ein Ersatzruhetag ist unbezahlt. 

 

Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 21; 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - Rn. 10, 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).


Interessanter Aspekt. So hatte ich dies bisher nie verstanden. Aber zum Glück machen wir ja keine Rechtsberatung...

stbdrews
Einsteiger
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4222713 - Keine Reduzierung vertraglicher Wochenarbeitszeit durch Wochenfeiertage; Entgeltfortzahlung an Wochenfeiertagen nur bei tatsächlichem Arbeitszeitausfall; Kein zwangsläufiger Anfall von Überstunden bei Feiertag in der Woche - LEXinform online Dokument

 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21-Sa-1792/19

Urteil vom 20.08.2020

 

  1. aa) Soweit die Klägerin an den genannten gesetzlichen Feiertagen tatsächlich gearbeitet hat oder zumindest für einen Einsatz vorgesehen war, war damit keine Überschreitung ihrer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit verbunden. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in den jeweiligen Monaten mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet hat oder zur Arbeit eingeteilt war.
  2. bb) Soweit die Klägerin an den genannten gesetzlichen Feiertagen weder gearbeitet, noch entschuldigt gefehlt hat, sondern frei hatte, ist erst recht nicht erkennbar, weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, wegen der Feiertage über die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin von zwanzig Stunden wöchentlich hinaus weitere Stunden abzurechnen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Absatz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Nach § 2 Absatz 1 EFZG haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfallen. Dass die Klägerin an den jeweiligen Tagen eingesetzt worden wäre, wenn es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hätte, hat sie nicht dargelegt und ist auch schon deshalb unwahrscheinlich, weil in der Gastronomie, in der die Klägerin tätig ist, an gesetzlichen Feiertagen - anders als beispielsweise in der Verwaltung - regelmäßig gearbeitet wird und nach § 10 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) auch gearbeitet werden darf.
  3. cc) Soweit die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche daraus ableitet, dass sich ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit in Monaten mit gesetzlichen Feiertagen, für jeden auf die Wochentage von Montag bis Freitag fallenden Feiertag um vier Stunden reduziere, unabhängig davon, ob sie an dem Tag zur Arbeit eingeteilt war, gearbeitet hat oder frei hatte, kann dem nicht gefolgt werden.

(1) Arbeitnehmer*innen müssen in einer Woche mit einem Wochenfeiertag nur dann weniger arbeiten, wenn die Arbeitsleistung infolge des Feiertags ausfällt. Nach § 2 Absatz 1 EFZG steht ihnen für die ausgefallenen Stunden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie durch den feiertagsbedingten Ausfall von Arbeitsstunden nicht schlechter gestellt werde, als sie ohne den Feiertag stünden. Die ausgefallenen Arbeitsstunden werden auf die Arbeitszeit angerechnet und müssen nicht nachgearbeitet werden. Fallen dagegen keine Arbeitsstunden aus, kann nichts angerechnet werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA (Neue Juristische Wochenschrift) 2002, 505).

Arbeiten Arbeitnehmer*innen an Feiertagen, handelt es sich nur dann um Mehrarbeit oder Überstunden, wenn durch die Feiertagsarbeit die für die Woche oder den Monat dienstplanmäßig festgesetzten und der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsstunden überschritten werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe mwN (mit weiteren Nachweisen), NZA 2002, 505). Im Übrigen gibt es keinen Anspruch auf - zusätzliche Vergütung - für Feiertage. Für Feiertagsarbeit sind Arbeitnehmer*innen nach § 611a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Stunden zu vergüten, die sie gearbeitet haben. Das Gesetz sieht Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt die Regelung etwaiger Zusatzleistungen den Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA 2002, 505).

stbdrews
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Nein, meiner Meinung nach:

 

4222713 - Keine Reduzierung vertraglicher Wochenarbeitszeit durch Wochenfeiertage; Entgeltfortzahlung an Wochenfeiertagen nur bei tatsächlichem Arbeitszeitausfall; Kein zwangsläufiger Anfall von Überstunden bei Feiertag in der Woche - LEXinform online Dokument

 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21-Sa-1792/19

Urteil vom 20.08.2020

 

  1. aa) Soweit die Klägerin an den genannten gesetzlichen Feiertagen tatsächlich gearbeitet hat oder zumindest für einen Einsatz vorgesehen war, war damit keine Überschreitung ihrer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit verbunden. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in den jeweiligen Monaten mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet hat oder zur Arbeit eingeteilt war.
  2. bb) Soweit die Klägerin an den genannten gesetzlichen Feiertagen weder gearbeitet, noch entschuldigt gefehlt hat, sondern frei hatte, ist erst recht nicht erkennbar, weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, wegen der Feiertage über die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin von zwanzig Stunden wöchentlich hinaus weitere Stunden abzurechnen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Absatz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Nach § 2 Absatz 1 EFZG haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeiten, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfallen. Dass die Klägerin an den jeweiligen Tagen eingesetzt worden wäre, wenn es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hätte, hat sie nicht dargelegt und ist auch schon deshalb unwahrscheinlich, weil in der Gastronomie, in der die Klägerin tätig ist, an gesetzlichen Feiertagen - anders als beispielsweise in der Verwaltung - regelmäßig gearbeitet wird und nach § 10 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) auch gearbeitet werden darf.
  3. cc) Soweit die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche daraus ableitet, dass sich ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit in Monaten mit gesetzlichen Feiertagen, für jeden auf die Wochentage von Montag bis Freitag fallenden Feiertag um vier Stunden reduziere, unabhängig davon, ob sie an dem Tag zur Arbeit eingeteilt war, gearbeitet hat oder frei hatte, kann dem nicht gefolgt werden.

(1) Arbeitnehmer*innen müssen in einer Woche mit einem Wochenfeiertag nur dann weniger arbeiten, wenn die Arbeitsleistung infolge des Feiertags ausfällt. Nach § 2 Absatz 1 EFZG steht ihnen für die ausgefallenen Stunden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie durch den feiertagsbedingten Ausfall von Arbeitsstunden nicht schlechter gestellt werde, als sie ohne den Feiertag stünden. Die ausgefallenen Arbeitsstunden werden auf die Arbeitszeit angerechnet und müssen nicht nachgearbeitet werden. Fallen dagegen keine Arbeitsstunden aus, kann nichts angerechnet werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA (Neue Juristische Wochenschrift) 2002, 505).

Arbeiten Arbeitnehmer*innen an Feiertagen, handelt es sich nur dann um Mehrarbeit oder Überstunden, wenn durch die Feiertagsarbeit die für die Woche oder den Monat dienstplanmäßig festgesetzten und der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsstunden überschritten werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe mwN (mit weiteren Nachweisen), NZA 2002, 505). Im Übrigen gibt es keinen Anspruch auf - zusätzliche Vergütung - für Feiertage. Für Feiertagsarbeit sind Arbeitnehmer*innen nach § 611a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Stunden zu vergüten, die sie gearbeitet haben. Das Gesetz sieht Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt die Regelung etwaiger Zusatzleistungen den Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA 2002, 505).

 

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rschoepe
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Einmal hätte gereicht, @stbdrews, wir haben hier ja keine Baum-Ansicht wie bei Youtube oder Heise, wo man von Antworten auf andere eventuell nichts mehr mitbekommt. 😉

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letzte Antwort am 07.01.2026 11:38:42 von rschoepe
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