Ich habe ein ganz blöde Frage zum Arbeiten an Feiertagen.
Beispiel: Im Mai 2025 haben wir 2 Feiertage.
Ein Vollzeit-Arbeiter muss an diesen Tagen nicht arbeiten und erhält Feiertagslohn (2 x 8 Stunden = 16 Stunden) bezahlt.
Ein anderen Arbeiter muss beide Tage arbeiten (2 x 8 Stunden = 16 Stunden Stundenlohn).
Der AG ist nicht verpflichtet einen Feiertagszuschuss zu zahlen. Aus Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag kann sich etwas anderes ergeben.
Der Mandant will für diesen AN keinen Feiertagslohn bezahlen, da Feiertagslohn ist:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Der Mandant meint, dass eine Entgeltfortzahlung nicht gezahlt werden muss, da ja gearbeitet wird und Arbeit bezahlt wird.
Aber dann erhält der AN das gleiche Entgelt, wie der AN, der zu Hause auf der Couch sitzt und den freien Tag genießt.
Ich gehe davon aus, dass Feiertagslohn und der normale Stundenlohn für die tatsächlich geleistete Stunden (technisch geleistete Überstunden) zu zahlen ist. Ggf. einen freiwilligen Feiertagszuschlag.
Moin,
wenn an einem Sonn- und Feiertag gearbeitet wird, muss der Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz an einem anderen Tag einen Ersatzruhetag erhalten
§ 11 ArbZG - Einzelnorm
Somit arbeitet dieser Mitarbeiter dann im gleichen Umfang, so dass er nicht schlechter gestellt ist.
Viele Grüße
Uwe Lutz
wenn an einem Sonn- und Feiertag gearbeitet wird, muss der Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz an einem anderen Tag einen Ersatzruhetag erhalten
Ja, aber ein Ersatzruhetag ist unbezahlt.
Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 21; 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - Rn. 10, 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
Der Tag muss mit 1012 bezahlt werden. Alles, was gearbeitet wird, sind Überstunden, die zusätzlich zu vergüten sind, oder mit bezahlter Freizeit auszugleichen.
Meines Erachtens nach ist der (unentgeltliche) Freizeitausgleich für einen gearbeiteten Feiertag eine zusätzliche arbeitsrechtliche Sache.
@tbehrens schrieb:
Ja, aber ein Ersatzruhetag ist unbezahlt.
Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 21; 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - Rn. 10, 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
Interessanter Aspekt. So hatte ich dies bisher nie verstanden. Aber zum Glück machen wir ja keine Rechtsberatung...
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21-Sa-1792/19
Urteil vom 20.08.2020
(1) Arbeitnehmer*innen müssen in einer Woche mit einem Wochenfeiertag nur dann weniger arbeiten, wenn die Arbeitsleistung infolge des Feiertags ausfällt. Nach § 2 Absatz 1 EFZG steht ihnen für die ausgefallenen Stunden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie durch den feiertagsbedingten Ausfall von Arbeitsstunden nicht schlechter gestellt werde, als sie ohne den Feiertag stünden. Die ausgefallenen Arbeitsstunden werden auf die Arbeitszeit angerechnet und müssen nicht nachgearbeitet werden. Fallen dagegen keine Arbeitsstunden aus, kann nichts angerechnet werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA (Neue Juristische Wochenschrift) 2002, 505).
Arbeiten Arbeitnehmer*innen an Feiertagen, handelt es sich nur dann um Mehrarbeit oder Überstunden, wenn durch die Feiertagsarbeit die für die Woche oder den Monat dienstplanmäßig festgesetzten und der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsstunden überschritten werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe mwN (mit weiteren Nachweisen), NZA 2002, 505). Im Übrigen gibt es keinen Anspruch auf - zusätzliche Vergütung - für Feiertage. Für Feiertagsarbeit sind Arbeitnehmer*innen nach § 611a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Stunden zu vergüten, die sie gearbeitet haben. Das Gesetz sieht Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt die Regelung etwaiger Zusatzleistungen den Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA 2002, 505).
Nein, meiner Meinung nach:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21-Sa-1792/19
Urteil vom 20.08.2020
(1) Arbeitnehmer*innen müssen in einer Woche mit einem Wochenfeiertag nur dann weniger arbeiten, wenn die Arbeitsleistung infolge des Feiertags ausfällt. Nach § 2 Absatz 1 EFZG steht ihnen für die ausgefallenen Stunden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie durch den feiertagsbedingten Ausfall von Arbeitsstunden nicht schlechter gestellt werde, als sie ohne den Feiertag stünden. Die ausgefallenen Arbeitsstunden werden auf die Arbeitszeit angerechnet und müssen nicht nachgearbeitet werden. Fallen dagegen keine Arbeitsstunden aus, kann nichts angerechnet werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA (Neue Juristische Wochenschrift) 2002, 505).
Arbeiten Arbeitnehmer*innen an Feiertagen, handelt es sich nur dann um Mehrarbeit oder Überstunden, wenn durch die Feiertagsarbeit die für die Woche oder den Monat dienstplanmäßig festgesetzten und der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Arbeitsstunden überschritten werden (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe mwN (mit weiteren Nachweisen), NZA 2002, 505). Im Übrigen gibt es keinen Anspruch auf - zusätzliche Vergütung - für Feiertage. Für Feiertagsarbeit sind Arbeitnehmer*innen nach § 611a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Stunden zu vergüten, die sie gearbeitet haben. Das Gesetz sieht Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt die Regelung etwaiger Zusatzleistungen den Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien (vergleiche BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - unter I 2 der Gründe, NZA 2002, 505).
Einmal hätte gereicht, @stbdrews, wir haben hier ja keine Baum-Ansicht wie bei Youtube oder Heise, wo man von Antworten auf andere eventuell nichts mehr mitbekommt. 😉