Ich habe ein ganz blöde Frage zum Arbeiten an Feiertagen.
Beispiel: Im Mai 2025 haben wir 2 Feiertage.
Ein Vollzeit-Arbeiter muss an diesen Tagen nicht arbeiten und erhält Feiertagslohn (2 x 8 Stunden = 16 Stunden) bezahlt.
Ein anderen Arbeiter muss beide Tage arbeiten (2 x 8 Stunden = 16 Stunden Stundenlohn).
Der AG ist nicht verpflichtet einen Feiertagszuschuss zu zahlen. Aus Grund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag kann sich etwas anderes ergeben.
Der Mandant will für diesen AN keinen Feiertagslohn bezahlen, da Feiertagslohn ist:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Der Mandant meint, dass eine Entgeltfortzahlung nicht gezahlt werden muss, da ja gearbeitet wird und Arbeit bezahlt wird.
Aber dann erhält der AN das gleiche Entgelt, wie der AN, der zu Hause auf der Couch sitzt und den freien Tag genießt.
Ich gehe davon aus, dass Feiertagslohn und der normale Stundenlohn für die tatsächlich geleistete Stunden (technisch geleistete Überstunden) zu zahlen ist. Ggf. einen freiwilligen Feiertagszuschlag.
Moin,
wenn an einem Sonn- und Feiertag gearbeitet wird, muss der Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz an einem anderen Tag einen Ersatzruhetag erhalten
§ 11 ArbZG - Einzelnorm
Somit arbeitet dieser Mitarbeiter dann im gleichen Umfang, so dass er nicht schlechter gestellt ist.
Viele Grüße
Uwe Lutz
wenn an einem Sonn- und Feiertag gearbeitet wird, muss der Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz an einem anderen Tag einen Ersatzruhetag erhalten
Ja, aber ein Ersatzruhetag ist unbezahlt.
Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 21; 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - Rn. 10, 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
Der Tag muss mit 1012 bezahlt werden. Alles, was gearbeitet wird, sind Überstunden, die zusätzlich zu vergüten sind, oder mit bezahlter Freizeit auszugleichen.
Meines Erachtens nach ist der (unentgeltliche) Freizeitausgleich für einen gearbeiteten Feiertag eine zusätzliche arbeitsrechtliche Sache.
@tbehrens schrieb:
Ja, aber ein Ersatzruhetag ist unbezahlt.
Der Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ist nicht notwendigerweise ein zusätzlicher bezahlter freier Tag. Der Arbeitnehmer muss lediglich im Ausgleichszeitraum für den gearbeiteten Wochenfeiertag einen Ersatzruhetag, also einen Tag ohne Arbeit, erhalten. Das kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein, eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag verlangt das Gesetz nicht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 21; 13. Juli 2006 - 6 AZR 55/06 - Rn. 10, 23. März 2006 - 6 AZR 497/05 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
Interessanter Aspekt. So hatte ich dies bisher nie verstanden. Aber zum Glück machen wir ja keine Rechtsberatung...