Bevor Sie die Daten nach dem Übertrag löschen, sollten Sie noch einmal bei der Haftpflichtversicherung nachschauen, ob das zulässig ist. Wenn es zu einen Rechtsstreit kommen sollte (was ich Ihnen nicht wünsche), wird es deutlich schwieriger entsprechende Nachweise zu führen. Mir ist bewusst, dass nach DSGVO die Daten zu löschen wären. Aber der eigene Schutz kann ein berechtigtes Interesse für die weitere Speicherung der Daten sein. Danke für die Info. Ich habe von den StE und möglichen Rückmeldungen keine Ahnung, da ich Lohnbuchhalterin und eben die EDV in solchen Sachen betreue. Ich habe mich unter "Datev Logistikauftrag Online" eingeloggt und festgestellt, dass mit der Datenübertragung der Steuererklärungen die Löschung verpflichtend ist. Die Haken bei den StE sind automatisch gesetzt und können nicht deaktiviert werden. Für mich bedeutet dies, falls eine Rückmeldung an uns gehen sollte, dass wir diese gar nicht erhalten, da kein Mandat im RZ mehr existiert. Hier würde dem FA nur die Rückmeldung an den neuen StB bleiben. Insbesondere, da wir unsere Vollmacht mit der Datenübertragung natürlich auch zurücknehmen werden. Der neue StB müsste notfalls die Klärung mit uns abstimmen.
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