Doch, gem. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist eine Abweichung tatsächlich zulässig, auch wenn diese in der Praxis schlechter ist. Habe ich auch nochmal anwaltlich prüfen lassen, weil ich Sorge hatte. § 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel (1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Aber ums rechtliche soll's ja gar nicht gehen. Und abrechnungsseitig sieht's nun gut aus 👍
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