Liebe Community,
folgende Situation stellt sich dar:
Aus betriebsinternen Gründen möchten wir eine Aufteilung unserer Mitarbeiter in zwei Mandanten. Aus zeitlichen Gründen ging dies nicht wie gewünscht direkt zu Januar. Die Aufteilung soll nun im Mai erfolgen, die zu übertragenden Mitarbeiter müssen laut Berater alle zum 30.04.2019 mit Meldegrund 30 abgemeldet werden und dann mit dem darauf folgenden Lohnlauf für den Monat Mai - der aber erst Anfang Juni stattfindet - wieder angemeldet werden (natürlich rückwirkend zum 01.05.2019).
Aus meiner Sicht sind die Mitarbeiter dann zu lange nicht gemeldet und werden von Ihren KK zu hören bekommen.
Bei der Techniker KK teilte man mir mit, dass mit Abmeldegrund 33 alles unproblematisch funktioniert und die Mitarbeiter quasi gar nichts mitbekommen hätten. Ist dies korrekt?
Beste Grüße und vielen Dank!
Hallo,
bitte entschuldigen Sie die zeitliche Verzögerung.
Wir können nicht beurteilen, ob alle Krankenkassen übergreifend mit der Abmeldung Grund 33 und Anmeldung Grund 13 einverstanden sind.
Am Besten holen Sie sich dazu weitere Rückmeldungen von betroffenen Krankenkassen ein.
Programmtechnisch kann die DEÜV-Anmeldung mit Grund 10 vor der tatsächlichen Abrechnung im Rechenzentrum erstellt werden. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
Die Anmeldung mit Meldegrund 10 ist die einzige DEÜV-Meldung, die auf diesem Weg abgerufen werden kann. Alle anderen Meldungen werden nur zusammen mit einer Monatsabrechnung erstellt und übermittelt.
Weitere Informationen finden Sie hierzu auch im Dokument DEÜV-Meldungen (1070216) unter Punkt 2.5.
Liebe Grüße
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG