Ich möchte trotzdem noch mal darauf aufmerksam machen, dass das so nicht korrekt ist. Der Letzte Abrechnungsmonat darf nicht bescheinigt werden, wenn dieser zum Austrittsdatum noch nicht abgerechnet wurde. Das ist der Fall, wenn die Abrechnung erst zum Folgemonat erstellt wird. Eine Vorwegabrechnung ist hier keine Lösung, denn es gibt Gründe, warum eine Abrechnung erst im Folgemonat abgerechnet wird: Weil wir am Monatsletzten noch nicht wissen, wass abgerechnet werden soll. Wie soll ich dann eine Vorwegabrechnung machen? Warum macht die DATEV hier etwas, was auch die Arbeitsagentur gar nicht will?
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