Jetzt war ich völlig verwirrt und habe bei der AOK direkt angefragt und folgende Antwort bekommen: Guten Tag, durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 auf 520,00 € wird ab dem 01.10.2022 Personen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 € ein Bestandsschutz der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis längstens 31.12.2023 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eingeräumt. Ein Fortbestand der Krankenversicherungspflicht kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmende von diesem Zeitpunkt an nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (nach § 10 SGB V) erfüllt. Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung. Beschäftigte, die aufgrund der Bestandsschutzregelungen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben, haben jedoch die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. In der Rentenversicherung ist nach Intension des Gesetzgebers keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen rentenversicherungspflichtig sind. Während also in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in einem solchen Fall Versicherungspflicht besteht, liegt aufgrund derselben Beschäftigung in der Rentenversicherung ein Minijob vor. Für alle Übergangsfälle, in denen ab 01.10.2022 in der Rentenversicherung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, müssen Arbeitgeber Änderungen im Meldeverfahren veranlassen. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sind folgende Meldungen abzugeben: - Abmeldung bei der Krankenkasse zum 30.09.2022 mit den Beitragsgruppen 1111 und dem Abgabegrund 32 - Anmeldung bei der Krankenkasse zum 01.10.2022 mit den Beitragsgruppen 1011, dem Abgabegrund 12 und dem Personengruppenschlüssel 109 - Anmeldung bei der Minijob-Zentrale zum 01.10.2022 mit den Beitragsgruppen 0100 (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 0500) und dem Personengruppenschlüssel 109 Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam Also lag ich mit meiner Einschätzung 1111 richtig, da die An- und Abmeldung bei Bestandschutz ja automatisch von Lodas gemacht wird. KV bleibt bei 1. Wenn der Arbeitnehmer mir mitteilt das er keine Möglichkeit auf eine Familienversicherung hat, dann glaube ich ihm das. Von einem schriftlichen Nachweis oder Bestätigung von der Krankenkasse für die Beitragsgruppenermittlung habe ich noch nichts gehört, das dies verpflichtend ist. Gibt nur voller Beitrag wie bisher, Änderung auf Minijob oder frei wegen Familienversicherung. Viele Grüße Claudia
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