Ich würde das Thema Zuzahlung Kfz gerne noch weiter ausdiskutieren, da ich Zuzahlungen tatsächlich "anders" behandle. Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR mindern Nutzungsentgelte des AN den Nutzungswert. Wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert, warum sollte sich diese nur im Brutto ändern, aber nicht im Netto? Heißt also in diesem Beispiel (und so rechne ich bei mir die Zuzahlungen auch ab) Brutto 1% (Privatfahrten) + 366,- ./. Zuzahlung - 45,46 = anzusetzender Vorteil 320,54 auf den Steuer/SV abzuführen sind Netto Sachbezug Kfz - 366,- Zuzahlung Kfz + 45,46 = zu neutralisierender Vorteil = 320,54 Euro Freue mich auf Feedback. LG Anne Koch
... Mehr anzeigen