Eigentlich fliegt Dir die kurzfristige Beschäftigung mit Bekanntwerden, dass eine Werkstudententätigkeit folgt, gerade um die Ohren. Hier ein Auszug aus den Kommentaren der Minijobzentrale (https://magazin.minijob-zentrale.de/werkstudent-und-minijob/#:~:text=(1)-,KF,Antworten,-MA) Frage: Kann ein Student in den Semesterferien kurzfristig beschäftigt sein und im Anschluss daran beim gleichen Arbeitgeber als Werkstudent beschäftigt werden? Antwort der Minijobzentrale: steht bereits zu Beginn der kurzfristigen Beschäftigung fest, dass sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern wird, ist ein kurzfristiger Minijob von vornherein ausgeschlossen. Erkennen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erst während eines kurzfristigen Minijobs, dass die maßgeblichen Zeitgrenzen überschritten werden, liegt ein kurzfristiger Minijob ab diesem Bekanntwerden nicht mehr vor. Die Fortsetzung der Beschäftigung im Rahmen einer Werkstudententätigkeit aber möglich, sofern die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Freundliche Grüße Ihr Team der Minijob-Zentrale
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