Beim Kauf der Gutscheinkarte wird in der Regel eine Gutscheinnummer auf dem Kassenbeleg aufgedruckt. Ich bin nicht sicher, ob dies bei Einlösung einer Gutscheinkarte ebenfalls so ist, aber falls ja, wäre anhand eines Nummernabgleichs problemlos feststellbar, wenn es sich um eine Gutscheinkarte handelt, die der Arbeitgeber gekauft hat. @Spring2025 Ich konnte auf die Schnelle nichts zu Netto-Gutscheinen finden, aber vielleicht liegt hier der Unterschied zum einen darin, dass dieser nur bei Netto für deren eigene Produktpalette einlösbar ist (nicht wie bei Edeka auch bei Marktkauf einzulösen), und dass das Restguthaben auch nicht erstattet werden kann. Dies ist beim Edeka unter bestimmten Bedingungen und gegen Zahlung einer Gebühr möglich und schließt schon dadurch auch, dass ein Sachbezug vorliegt. Generell sind Gutscheine als Sachbezug ein lediges Thema, weil man eigentlich gar nicht mehr weiß, was man den Mandanten noch sagen soll, wenn sie fragen, welche Gutscheine zulässig sind. Zuletzt hieß es sogar mal, Aral und Rewe ginge auch nicht, weil irgendein Finanzamt es bei einer Anrufungsauskunft in dem konkreten Fall so entschieden hat.
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