@prabhjot-kakkar schrieb: Wenn beide Leistungen im selben Monat abgerechnet werden und dadurch die 50-€-Sachbezugsfreigrenze überschritten wird, ist der Wellpass vollständig steuerpflichtig und als geldwerter Vorteil zu erfassen. Eine pauschale Versteuerung ist zwar möglich, allerdings nicht mit 30 %, da diese Pauschale nur für zertifizierte Präventionsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG bzw. § 20 SGB V gilt. Der Wellpass fällt in der Regel nicht unter diese Kategorie, da es sich hierbei eher um ein allgemeines Fitness- bzw. Freizeitangebot handelt. In diesem Fall kommt daher ausschließlich die 25-%-Pauschsteuer nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG für Sachzuwendungen in Betracht. Dass du in der Lohnart-Auswahl nur die 25-%-Variante findest, ist also korrekt – die 30-%-Option steht für den Wellpass schlicht nicht zur Verfügung. Du kannst hierfür die Lohnart „Sachbezug pauschal 25 %“ bzw. eine allgemeine Lohnart für pauschal versteuerte Sachzuwendungen verwenden. Es tut mir leid, wenn ich das jetzt schreibe, und es ist auch nicht böse gemeint. Aber diese Antwort ist in weiten Teilen falsch. Wäre es ein Fall des § 3 Nr. 34 EStG, würden wir innerhalb des Jahresfreibetrags von 600 Euro gar nicht über eine Pauschalierung nachdenken, da der Betrag steuerfrei ist. § 40 (2) Nr. 1 EStG bezieht sich auf die Pauschalierung von arbeitstäglichen Mahlzeiten im Betrieb. Die sehe ich hier gar nicht. Wenn Tankgutschein und Wellpass (sofern keine Steuerbefreiung möglich) im selben Monat gewährt werden und jeder für sich gesehen zwar die Sachbezugsfreigrenze nicht überschreiten, insgesamt aber schon, dann werden beide Sachbezüge steuer- und sv-pflichtiger Arbeitslohn und sind grundsätzlich erst einmal individuell zu versteuern. Eine Pauschalversteuerung nach § 40 (2) EStG ist nicht einschlägig, da weder der Tankgutschein noch der Wellpass unter die dort genannten Sachverhalte fallen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen der beiden Sachbezüge (bestenfalls der betragsmäßig niedrigere) pauschale mit 30% nach § 37b (2) EStG zu versteuern. Damit fällt dieser Sachbezug nicht mehr unter die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 (2) S. 11 EStG und der andere kann steuerfrei belassen werden, da die Grenze nun nicht mehr überschritten wird. Voraussetzung ist natürlich, dass die Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der pauschal versteuerte Sachbezug ist allerdings sv-pflichtig, da die SvEV keine sv-Freiheit für nach § 37b (2) EStG pauschalierte Sachbezüge vorsieht.
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