Hallo,
auch auf die Gefahr hin, dass das Thema schon durch und durch gekaut wurde.
Mein Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von 100 € für eine Bildschirmbrille - verlangt hierfür aber kein Attest. Vermutlich ein altes Relikt aus Zeiten vor 2019.
Nun muss man sich ja auch einmal anpassen, die Mitarbeiter lege aber keine Arztberichte vor, sondern Quittungen von Optikern und erwarten (egal wie hoch die Kosten) einen Nettozuschuss von 100 €.
Da es an Voraussetzung für Gesundheitsförderung oder Arbeitsschutz fehlt, wäre es doch als geldwerter Vorteil bzw. normaler Bruttomonatslohn zu behandeln, oder nicht?
Die ewig allein verantwortliche Kollegin hat bisher die Lohnauszahlung einfach um 100 € erhöht, die Belege gesammelt und weder Buchhaltung noch Fibu-Journal angepasst. Ich fürchte ein wenig vor einer Betriebsprüfung.
Eine helfende Antwort wäre prima.
Vielen Dank schon jetzt!
Ulkig 😉
@Ulkig schrieb:Hallo,
auch auf die Gefahr hin, dass das Thema schon durch und durch gekaut wurde.
Mein Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss von 100 € für eine Bildschirmbrille - verlangt hierfür aber kein Attest. Vermutlich ein altes Relikt aus Zeiten vor 2019.
Nun muss man sich ja auch einmal anpassen, die Mitarbeiter lege aber keine Arztberichte vor, sondern Quittungen von Optikern und erwarten (egal wie hoch die Kosten) einen Nettozuschuss von 100 €.
Da es an Voraussetzung für Gesundheitsförderung oder Arbeitsschutz fehlt, wäre es doch als geldwerter Vorteil bzw. normaler Bruttomonatslohn zu behandeln, oder nicht?
Die ewig allein verantwortliche Kollegin hat bisher die Lohnauszahlung einfach um 100 € erhöht, die Belege gesammelt und weder Buchhaltung noch Fibu-Journal angepasst. Ich fürchte ein wenig vor einer Betriebsprüfung.
Eine helfende Antwort wäre prima.
Vielen Dank schon jetzt!
Ulkig 😉
Ich würde das (mit entsprechender Dokumentation, siehe Richtlinien) steuerfrei als Beihilfe verbuchen https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/beihilfen-des-arbeitgebers-41-beihilfen-sind-bis-600eur-steuerfrei_idesk_PI42323_HI1562313.html
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
@Ulkig schrieb:Da es an Voraussetzung für Gesundheitsförderung oder Arbeitsschutz fehlt, wäre es doch als geldwerter Vorteil bzw. normaler Bruttomonatslohn zu behandeln, oder nicht?
Seh ich genau so.
Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG
Hallo,
Genau dieses Thema ist mir bei einer Lohnsteuerprüfung im Frühjahr um die Ohren geflogen. Der Prüfer hat die Rechnung des Optikers für die Arbeitsplatzbrille gnadenlos nachverbeitragt, da kein gültiges ärztliches Attest vorgelegen hat. Nur die Aussage des Optikers ist nicht ausreichend.
@Constanze_GM schrieb:Hallo,
Genau dieses Thema ist mir bei einer Lohnsteuerprüfung im Frühjahr um die Ohren geflogen. Der Prüfer hat die Rechnung des Optikers für die Arbeitsplatzbrille gnadenlos nachverbeitragt, da kein gültiges ärztliches Attest vorgelegen hat. Nur die Aussage des Optikers ist nicht ausreichend.
Wenn der Arbeitgeber weniger als 5 AN hatte, wäre das auch nachträglich als Beihilfe gegangen, ansonsten kann ich nur schwer empfehlen, die Lohnsteuer-Richtlinie https://datenbank.nwb.de/Dokument/1000289_3___11/ zur steuerfreien Beihilfe zu lesen und umzusetzen!
Damit ist nicht nur die Brille gefahrlos steuerfrei zu bezuschussen sondern auch der kaputte Kühlschrank!
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
@Constanze_GM könntest du uns bitte mitteilen wie er die Brille verbeitragt hat (mit welchem Steuersatz)?! Danke
Grundsätzlich gilt, ohne Attest keine steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung möglich.
Ohne Attest bzw. Rezept vom Augenarzt/Betriebsarzt keine Erstattung, ganz einfach. (10 Jahre über rot fahren macht die Ampel auch nicht grün)
Auch bei der Buchhaltung ohne Belege bzw. ohne Rechnung zu buchen ist auch unlogisch, zudem gesetzlich verboten.
Evtl. hilft das hier weiter:
Bildschirmbrille: Fragen und Antworten | Arbeitsschutz | Haufe
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten einer Bildschirmbrille. Beschäftigte können an den Kosten beteiligt werden, wenn diese eine Zusatzausstattung wünschen oder die Brille auch privat nutzen.
Bildschirmbrille | Finance | Haufe
Anders verhält es sich hingegen, wenn eine klassische Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz nicht ausreichend ist. Ergibt sich im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt, dass für die Arbeit am Bildschirm eine speziell auf die Entfernungsbereiche des Bildschirmarbeitsplatzes ausgerichtete Sehhilfe benötigt wird, sind die hierfür durch den Arbeitgeber erstatteten Kosten auch steuer- und sozialversicherungsfrei.
Ursprünglicher Hinweis hilft mir leider nicht weiter.
Der Arbeitgeber möchte eine Brille erstatten, ohne dass ein ärztliches Attest vorliegt. Die zentrale Frage betrifft nun den anzuwendenden Pauschalierungssatz.
Option 1:
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG kann ein Zuschuss des Arbeitgebers zu einer Brille – auch wenn diese privat mitgenutzt wird und kein ärztliches Attest vorliegt – mit 25 % pauschal versteuert werden. In diesem Fall besteht Sozialversicherungsfreiheit. Eine Brille, auch ohne Attest, stellt keine typische Sachzuwendung im Sinne des § 37b EStG dar, sondern ist eher als arbeitsbezogene Maßnahme mit persönlichem Nutzwert zu betrachten.
Option 2:
Versteuerung nach § 37b EStG mit 30 % Pauschalsteuer, wobei zusätzlich Sozialversicherungspflicht besteht.
Nach eingehender eigener Recherche und dem Einsatz verschiedener KI-Tools konnte keine eindeutige, rechtlich klar belegbare Lösung gefunden werden. Eine verbindliche Klärung anhand von Paragraphen oder Richtlinien scheint aktuell nicht möglich.
@PK87 schrieb:Eine verbindliche Klärung anhand von Paragraphen oder Richtlinien scheint aktuell nicht möglich.
Dann würde ich einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt stellen. Das kostet zwar etwas, dafür hast du es rechtssicher geklärt, das Finanzamt (und als Folge auch die DRV) muss sich bei späteren Prüfungen daran halten. Wenn der AG nicht nur einmalig die Brille erstatten möchte, ist das m.M.n. gut investiertes Geld.
@rschoepe schrieb:
@PK87 schrieb:Eine verbindliche Klärung anhand von Paragraphen oder Richtlinien scheint aktuell nicht möglich.
Dann würde ich einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt stellen. Das kostet zwar etwas, dafür hast du es rechtssicher geklärt, das Finanzamt (und als Folge auch die DRV) muss sich bei späteren Prüfungen daran halten.
Im LSt-Recht ist die (kostenpflichtige) verbindliche Auskunft doch gar nicht notwendig. Dies kann man über eine Anrufungsauskunft nach §42e EStG lösen
Oder so. Ich hatte da bloß mal für einen Chef Unterlagen zusammengestellt und wusste nicht mehr, wie das Kind heißt. Und bei der Suche kam bloß die verbindliche Auskunft zurück.
Wo genau lesen Sie in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, dass die Pauschalversteuerung einer Brille möglich ist? Die zitierte Gesetzesstelle bezieht sich auf betriebliche Fahrräder.
Eine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG ist meines Erachtens in keinem Fall möglich, weshalb nur eine Pauschalversteuerung nach § 37b Absatz 2 EStG in Frage kommt (SV-pflichtig).
Die KI-Antworten sind derzeit leider vielfach unbrauchbar, da die KI sehr gerne halluziniert und Gesetze "erfindet" oder schlicht falsch zitiert.
Ergänzung: In dem Fall, in dem nicht der Arbeitgeber die Brille kauft (Rechnungsempfänger), sondern lediglich einen Zuschuss zur Brille gibt, ist eine Pauschalierung nach § 37b EStG gar nicht möglich, da es sich bei dem Zuschuss nicht um einen Sachbezug handelt, sondern um eine Einnahme in Geld. Der Zuschuss ist zwingend mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
@CLehnen schrieb:Wo genau lesen Sie in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, dass die Pauschalversteuerung einer Brille möglich ist? Die zitierte Gesetzesstelle bezieht sich auf betriebliche Fahrräder.
Da macht der Begriff "Nasenfahrrad" doch mal Sinn 🤣
Der Gedanke kam mir tatsächlich vorhin auch. 🤣
Nach den individuellen Lihnsteuerabzugsmerkmalen
Hallo,
zu erst einmal ein Ausriss aus dem letzten Betriebsprüfungsbericht (§ 28p SGB IV) zu eben diesem Thema:
Grundsätzlich handelt es sich um steuerfreien Arbeitslohn gemäß § 3 EStG - Einzelnorm Nr. 34.
Hier wird die Betragsgrenze von 600 Euro gesetzt.
Eine Pauschalversteuerung nach § 40 EStG - Einzelnorm II scheidet aus, da die Auflistung in diesem Absatz abschließend ist.
Die Besteuerung nach § 37b EStG - Einzelnorm I Nr. 1 scheidet aus, da der Ersatz/Zuschuss zwar dem Grunde nach aus der betrieblichen Sphäre entstanden ist, aber halt eben in Geld besteht:
(1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und[...]die nicht in Geld bestehen
[...]
Außerdem handelt es sich nicht um eine Zuwendung im Sinne des § 8 EStG - Einzelnorm II S. 1, sondern um einen Rechtsanspruch nach einem anderen Gesetz (s. o.), sofern die anderen Voraussetzungen (Attest Augen-/Betriebsarzt) vorliegen. Die Verteilung eines größeren Zuschusses auf mehrere Monate unter Heranziehung der Sachbezugsgrenze § 8 II S. 11 kann u. U. als Steuerhinterziehung gewertet werden und unter § 266a StGB - Einzelnorm fallen.
Das gilt aber nur bei einer (im Vorfeld) ärztlich verordneten Arbeitsplatzbrille.
Im hier angefragten Fall liegt keine Verordnung vor, wenn ich es richtig verstanden habe. Dann ist der Zuschuss des AG steuer- und sv-pflichtig ohne Möglichkeit der Pauschalversteuerung.
@CLehnen
Genau. Übernommene Kosten für eine Brille ohne Attest/Verordnung sind als normaler Arbeitslohn zu qualifizieren. Eine Pauschalierung kommt ohnehin nicht in Frage. (Außer nachträglich wie in unserem Prüfungsfall, weil die Änderung der LSt-Bescheinigung nicht mehr möglich war: 2021.)
Hintergrund für das Festhalten an einer ärztlichen Verordnung:
Würde diese nicht benötigt, könnten rechtzeitig vor dem sommerlichen Urlaubsbeginn auf einmal viele "Arbeitsplatzbrillen" bezuschusst werden, obwohl es sich eigentlich um die neueste Sonnenbrille von Ray Ban handelt.