Hallo,
wenn beides gleichzeitig im Monat abgerechnet wird, muss doch der Wellpass pauschal versteuert werden, da der Sachbezugswert von 50 EUR überschritten wird.
Welche Lohnart eignet sich hierfür?
Bei der Schlüssellung der Lohnart finde ich keine Option für die 30 % pauschale Versteuerung – es steht lediglich die Variante mit 25 % zur Verfügung.
Wenn beide Leistungen im selben Monat abgerechnet werden und dadurch die 50-€-Sachbezugsfreigrenze überschritten wird, ist der Wellpass vollständig steuerpflichtig und als geldwerter Vorteil zu erfassen. Eine pauschale Versteuerung ist zwar möglich, allerdings nicht mit 30 %, da diese Pauschale nur für zertifizierte Präventionsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG bzw. § 20 SGB V gilt. Der Wellpass fällt in der Regel nicht unter diese Kategorie, da es sich hierbei eher um ein allgemeines Fitness- bzw. Freizeitangebot handelt.
In diesem Fall kommt daher ausschließlich die 25-%-Pauschsteuer nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG für Sachzuwendungen in Betracht. Dass du in der Lohnart-Auswahl nur die 25-%-Variante findest, ist also korrekt – die 30-%-Option steht für den Wellpass schlicht nicht zur Verfügung.
Du kannst hierfür die Lohnart „Sachbezug pauschal 25 %“ bzw. eine allgemeine Lohnart für pauschal versteuerte Sachzuwendungen verwenden.
@prabhjot-kakkar schrieb:Wenn beide Leistungen im selben Monat abgerechnet werden und dadurch die 50-€-Sachbezugsfreigrenze überschritten wird, ist der Wellpass vollständig steuerpflichtig und als geldwerter Vorteil zu erfassen. Eine pauschale Versteuerung ist zwar möglich, allerdings nicht mit 30 %, da diese Pauschale nur für zertifizierte Präventionsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG bzw. § 20 SGB V gilt. Der Wellpass fällt in der Regel nicht unter diese Kategorie, da es sich hierbei eher um ein allgemeines Fitness- bzw. Freizeitangebot handelt.
In diesem Fall kommt daher ausschließlich die 25-%-Pauschsteuer nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG für Sachzuwendungen in Betracht. Dass du in der Lohnart-Auswahl nur die 25-%-Variante findest, ist also korrekt – die 30-%-Option steht für den Wellpass schlicht nicht zur Verfügung.
Du kannst hierfür die Lohnart „Sachbezug pauschal 25 %“ bzw. eine allgemeine Lohnart für pauschal versteuerte Sachzuwendungen verwenden.
Es tut mir leid, wenn ich das jetzt schreibe, und es ist auch nicht böse gemeint. Aber diese Antwort ist in weiten Teilen falsch.
Wäre es ein Fall des § 3 Nr. 34 EStG, würden wir innerhalb des Jahresfreibetrags von 600 Euro gar nicht über eine Pauschalierung nachdenken, da der Betrag steuerfrei ist.
§ 40 (2) Nr. 1 EStG bezieht sich auf die Pauschalierung von arbeitstäglichen Mahlzeiten im Betrieb. Die sehe ich hier gar nicht.
Wenn Tankgutschein und Wellpass (sofern keine Steuerbefreiung möglich) im selben Monat gewährt werden und jeder für sich gesehen zwar die Sachbezugsfreigrenze nicht überschreiten, insgesamt aber schon, dann werden beide Sachbezüge steuer- und sv-pflichtiger Arbeitslohn und sind grundsätzlich erst einmal individuell zu versteuern.
Eine Pauschalversteuerung nach § 40 (2) EStG ist nicht einschlägig, da weder der Tankgutschein noch der Wellpass unter die dort genannten Sachverhalte fallen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen der beiden Sachbezüge (bestenfalls der betragsmäßig niedrigere) pauschale mit 30% nach § 37b (2) EStG zu versteuern. Damit fällt dieser Sachbezug nicht mehr unter die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 (2) S. 11 EStG und der andere kann steuerfrei belassen werden, da die Grenze nun nicht mehr überschritten wird. Voraussetzung ist natürlich, dass die Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Der pauschal versteuerte Sachbezug ist allerdings sv-pflichtig, da die SvEV keine sv-Freiheit für nach § 37b (2) EStG pauschalierte Sachbezüge vorsieht.
Einige deiner Punkte sind absolut richtig, insbesondere dass bei Überschreitung der 50-€-Freigrenze grundsätzlich steuer- und SV-pflichtiger Arbeitslohn entsteht und dass § 37b EStG als Gestaltungsoption genutzt werden kann, um einen der Sachbezüge „aus dem Topf“ herauszunehmen. Das kann in der Praxis tatsächlich sinnvoll sein.
Nur zur Einordnung:
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist nicht ausschließlich auf arbeitstägliche Mahlzeiten beschränkt, sondern umfasst allgemein pauschalierbare Sachzuwendungen (bis 10.000 € p. a.). Mahlzeiten sind nur ein Anwendungsfall innerhalb der Norm, nicht die Voraussetzung. Daher kann der Wellpass – wenn keine Steuerbefreiung greift – grundsätzlich auch über die 25-%-Pauschsteuer pauschaliert werden. Das ist der Weg, den viele Arbeitgeber in der Praxis nutzen, wenn der Wellpass nicht nach § 3 Nr. 34 EStG fällt.
Unterm Strich haben wir also zwei mögliche Wege:
individuell steuer- und SV-pflichtig, wenn die Freigrenze überschritten ist
pauschal, entweder 25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 oder 30 % nach § 37b EStG, je nach Zielsetzung
Welche Variante gewählt wird, ist am Ende eine Gestaltungs- bzw. Abrechnungsentscheidung
Das hier ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG :
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
Vielleicht kann man bei Wellpass ja auch was essen 😁
@prabhjot-kakkar schrieb:
Nur zur Einordnung:
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist nicht ausschließlich auf arbeitstägliche Mahlzeiten beschränkt, sondern umfasst allgemein pauschalierbare Sachzuwendungen (bis 10.000 € p. a.). Mahlzeiten sind nur ein Anwendungsfall innerhalb der Norm, nicht die Voraussetzung.
Wo ist da genau die Rechtsquelle, dass der § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG so ausgelegt werden darf? Momentan klingt das für mich eher nach einer Halluzination von ChatGPT & Co...
Ein Wahlrecht zwischen § 40 (2) und § 37b EStG besteht übrigens nicht. Wenn eine Pauschalierung nach § 40 (2) EStG vorgenommen werden kann, ist § 37b (2) EStG nicht zulässig.