Der AN erhalt einen Fahrtkostenzuschuss von 58,50 € für Fahrten Wohnung / Arbeit i. H. d. Entfernungspauschale mit 15% Pauschalversteuerung.
Nun zahlt der AG dem AN noch ein Deutschlandticket von 58,00 € (AN kauft das Ticket selbst) für Privatfahrten am Wochenende.
Genau genommen zahlt der AG dem AN das Deutschlandticket nicht, sondern leistet hier wieder einen Fahrtkostenzuschuss. Das ist eine Barlohnzuwendung und kein Sachbezug.
Das Problem löst sich, wenn der AG das Deutschlandticket kauft und als Sachbezug überlässt.
Hallo @sokrates ,
ich kenne mich mit dem Deutschlandticket noch nicht aus ...
@sokrates schrieb:Das Problem löst sich, wenn der AG das Deutschlandticket kauft und als Sachbezug überlässt.
Geht das denn? Das Deutschlandticket ist doch personenbezogen. Gibt es da irgendwo eine Anleitung, wie man als Arbeitgeber steuer- und sv-rechtssicher diesen Sachbezug gewährleisten kann?
Vielen Dank schon mal vorab und viele Grüße! 🙂
PS: Darf ich den Beitrag erweitern? Hier https://www.bahn.de/faq/deutschlandticket-verkehrsmittel-deutschland kann man nachlesen, wo das Deutschlandticket gilt. Gibt es auch eine Übersicht, in welchen Verkehrsverbünden das Deutschlandticket nicht gilt?
Entweder der Mitarbeiter kauft das Ticket selbst und bekommt es vom Arbeitgeber erstattet, dann ist die Erstattung als Fahrtkostenzuschuss einzutragen und man setzt das Häkchen bei steuerfrei. Oder der Arbeitgeber kauft ein Deutschlandticket (AG zahlt das Ticket direkt am Schalter oder per Rechnung) und überlässt es dem Arbeitnehmer zur Nutzung. Dann ist es ein Jobticket und zählt als Sachbezug.
Das Jobticket/Sachbezug kann zusätzlich zu einem regulären 50,- EUR Sachbezug gewährt werden. Sind also zwei paar Schuhe.
Vielen Dank! Jetzt habe ich es verstanden.
Das würde bedeuten, das Deutschlandticket bleibt steuerfrei mit 58 €, der Fahrtkostenzuschuss (waren bisher 58,50 €) wird bis zum übersteigenden Betrag von 0,50 € pauschaliert mit 15%. Danach ist die Entfernungspauschale erreicht und der Restbetrag (auch 58 €) wird steuerpflichtig. Das habe ich jetzt verstanden und so macht es auch das Programm.
Für den Arbeitnehmer wäre das allerdings ja ein Nachteil. Gibt es hier andere Lösungsmöglichkeiten? Kann z. B. der Fahrtkostenzuschuss von 58,50 € weiterhin mit 15% versteuert werden und das Deutschlandticket mit 25%? Ansonsten wäre es ja fast besser, wenn das Deutschlandticket nicht gezahlt wird, da der AN es nur für Privatfahrten nutzt und nicht zwingend benötigen würde. Der AG wollte dies nur als Goodie zahlen, da ich zuerst dachte, dass das Ticket zusätzlich auch noch steuerfrei gewährt werden kann.
Danke vorab.
Wenn noch kein Sachbezug besteht, dann sollte der AG hier lieber auf einen Einkaufsgutschein Rewe, Lidl, etc. für 50,- EUR zurückgreifen. Dann bekommt der Mitarbeiter auf diesem Wege noch eine steuerfreie Leistung und spart beim einkaufen.
Wenn der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse erhält und der Arbeitgeber gleichzeitig ein Jobticket anbietet, muss der Arbeitgeber das Jobticket pauschal versteuern, oder?
Vielen Dank im Voraus!
Im Normalfall gibt es während Krankengeldbezug kein Jobticket und kein Fahrtkostenzuschuss, da ja keine beruflichen Fahrten anfallen. Somit fällt die steuerfreie Variante weg. Wenn der AG dem AN während des KG-Bezugs eine Fahrkarte oder den Zuschuss in bar zur Verfügung stellt, dann ist das ganze steuerpflichtiges Einkommen.
Es sollte aber erstmal keine monatliche Steuer anfallen bei der geringen Summe.
Je nach Höhe ggf. auch sv-pflichtig. Du musst es als Zuschuss zum Krankengeld betrachten. Bis 50,- EUR sv-frei, alles drüber je nach Vergleichsentgelt.
Ich würde hier nach Artikel: https://help-center.apps.datev.de/documents/5303169 arbeiten.
Aber vielleicht weiß es ja jemand noch besser?
Wenn es sich bei dem Jobticket um das Deutschlandticket oder ein anderes Ticket ausschließlich für den ÖPNV handelt (kein Fernverkehr) und der AG dieses auch während des Krankengeldbezugs weiter gewährt, muss dennoch keine LSt und SV berechnet werden.
Voraussetzung ist die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Tickets für den ÖPNV sind unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung steuer- und damit auch sv-frei nach § 3 Nr. 15 EStG. Es muss lediglich in der Abrechnung ausgewiesen werden, damit es in die Lohnsteuerbescheinigung einfließt.
Die 50 Euro Sachbezugsfreigrenze kommt hier nicht zur Anwendung, da durch die Steuerbefreiungsvorschrift kein steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht.
Ja wie du schon sagst: "Voraussetzung ist die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
Aber schuldet man während Krankengeldbezug Arbeitslohn? Hier bräuchte man eine schon eine Rechtsberatung.
Die Zusätzlichkeit ist in § 8 (4) EStG geregelt.
Demnach wäre es für das Ticket nur schädlich, wenn es auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet, der Arbeitslohn herabgesetzt (Gehaltsumwandlung), es anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung überlassen wird oder der Arbeitslohn sich erhöht, sobald das Ticket nicht mehr gewährt wird.
Eine arbeitsrechtliche Fragestellung ergibt sich nur hinsichtlich der Verpflichtung, ob das Ticket weiter gewährt werden muss. Wenn ich es richtig verstanden habe, zielte die Frage aber darauf ab, wie die Versteuerung zu erfolgen hat, wenn der AG das Ticket weiter gewährt und dann ist es (falls nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert) steuerfrei unabhängig davon, ob Arbeitslohn gezahlt wird oder aufgrund der Langzeiterkrankung keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht.