Guten Tag,
Der Arbeitgeber besitzt Wohnungen, sein Geschäftszweck ist aber kein Wohnungsbauunternehmen o.ä.
Die Miete entspricht inkl. der NK (770,00 Euro) der ortsüblichen Miete. Es soll hier lediglich ein Nettoabzug i.H.v. 515,00 Euro über die Gehaltsabrechnung erfolgen. Einen Sachbezug sieht der Arbeitgeber nicht. Nun wurde mir der Mietvertrag vorgelegt.
Der Arbeitgeber bezieht sich wegen des steuerfreien Rabatts (255,00 Euro) auf folgendes:
Nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG unterbleibt der Ansatz eines Sachbezuges bei verbilligter Vermietung, wenn 66% der ortsüblichen Miete durch die Mietzahlung des Arbeitnehmers erreicht werden. 515/770 sind 66,88%, also liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
M.E. handelt es sich hier bei der vorliegenden Ausgestaltung des Mietvertrags aber um einen Zuschuss/Mitarbeiterrabatt (255,00 Euro) und dieser wäre dann Steuer- und SV-pflichtig abzurechnen. Liege ich hier richtig?
Meine Frage: wenn der Mietvertrag auf (295,00 Miete zzgl NK 220,00 ) 515,00 Euro insgesamt reduziert würde (also ohne ausdrücklichen Mitarbeiterrabatt), würde es sich bei den 255,00 Euro dann um einen Steuer- und SV-freien Vorteil für den Arbeitnehmer handeln? Muss man hier ggfls. die Sachbezugsgrenze berücksichtigen?
Vielen Dank.
Es sind beide Auffassungen richtig.
Wenn der AG Wohnungen überwiegend an fremde Dritte vermietet, besteht ein Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG. Es kann also zwischen dem Bewertungsabschlag i. H. v. 1/3 der ortsüblichen Warmmiete und dem Rabattfreibetrag i. H. v. EUR 1.080,00 pro Kalenderjahr gewählt werden (siehe hierzu H 8.1 (5-6) LStH).
Also kann Ihrer Meinung nach der Mietvertrag bleiben wie er ist und dem Mitarbeiter werden lediglich 515,00 Euro vom Gehalt als Nettoabzug einbehalten. der Mietvertrag ist ja anbei. Verstehe ich Sie da richtig?
Wie und ob der Vertrag geändert werden kann, kann ich nicht beurteilen.
Der Vertrag existiert nun mal und AN zahlt im Endergebnis mit 515,00 Euro eine verbilligte Miete. Somit entsteht ein Sachbezug, der nach den zuvor genannten Vorschriften bewertet werden kann, um zu ermitteln, in welcher Höhe ggf. steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht.