@Claudia- Generell heisst allerdings nicht, dass dies ausschließlich so ist. Leider habe ich keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen eines Betriebes, wo die Einschätzung des Prüfdienstes eben nicht dem Besprechungsergebnis gefolgt ist, denn es handelt sich "nur" um ein Besprechungsergebnis, nicht aber ein Gesetz: Der GKV-Spitzenverband stellt mit den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter zur Verfügung, in der die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen durch die Krankenkassen und die Aufbringung der Mittel durch die beteiligten Arbeitgeber dargestellt werden. [...] Unabhängig davon entscheidet im Zweifelsfall allein eine Krankenkasse abschließend über die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren, über die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und über die Höhe der zu zahlenden Umlagen. Außerdem Ferner werden die Auswirkungen der im Arbeits- und Sozialrecht unterschiedlich definierten Arbeitnehmereigenschaft von Fremdgeschäftsführern und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sowie von Vorstandsmitgliedern auf die Einbeziehung in das U1- und U2-Verfahren beschrieben. (Hervorhebungen durch den Zitierenden) begeben Sie sich auf ein Feld, welches rechtlich gesehen gar nicht beackert werden darf. (Dass dies mit der Abrechnungsrealität oft wenig zu tun hat, weil Überschneidungen einfach nun mal da sind, kann wo anders diskutiert werden; mich nervt es auch.)
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