Wenn die ANin ihre Elternzeit aber nicht zu Gunsten einer erneuten Schutzfrist beendet, hat sie meiner Meinung nach keinen Anspruch auf einen AG-Zuschuss aus der "Hauptbeschäftigung". Sie kann lediglich die Schutzfrist im Rahmen ihres Minijobs nutzen. Mitunter erhält sie hierus aber aufgrund des geringen Verdienstes keinen AG-Zuschuss und auch kein Mutterschaftsgeld. Wenn sie ihre Elternzeit beendet, der Minijob aber nicht offiziell beendet wird, liegt meiner Meinung nach ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Ich muss den Minijoblohn auf die "Hauptbeschäftigung" anrechnen und sie erhält einen viel höheren AG-Zuschuss. Über das U2-Verfahren wird natürlich dem AG alles erstattet. Vielleicht fällt es ja leichter die Zwickmühle zu verstehen, wenn die beiden Beschäftigungen bei verschiedenen AG ausgeübt werden. Da ist es natürlich viel einfacher. AG 1 mit der Elternzeit weiß z.B. noch nicht einmal dass die ANin wieder schwanger ist (3 Jahre Elternzeit und wird im zweiten Jahr wieder schwanger). Die Elternzeit läuft ganz normal weiter. Kein AG-Zuschuss, kein Mutterschaftsgeld. AG 2 mit Minijob berücksichtigt die Schutzfrist. Aufgrund des geringen Einkommens gibt es keinen AG-Zuschuss und kein Mutterschaftsgeld. Sofern der Minijob nicht beendet wird oder aufgrund Befristung abläuft, muss die ANin nach der Schutzfrist hier ggf. eine Elternzeit beantragen.
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